Hallo Frau Bader, vielen Dank für ihre Antwort. Sie haben mich in Ihrer Antwort auf folgenden Link verwiesen: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25634/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Allgemein/Anwartschaftszeit.html Im unteren Abschnitt steht dort: Zeiten, in der Sie ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erzogen haben, wenn Sie unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen haben würden auch zur Erfüllung der Anwartschaftszeiten angerechnet. Aaaaaalso.... Mein Arbeitsvertrag lief von April 2011 bis 31.Dezember 2012. Am 13.02.2012 wurde mein erster Sohn geboren (10 Wochen zu früh), seitdem habe ich dann Elterngeld bezogen. Am 31.01.2013 wurde mein zweiter Sohn geboren. Ich beziehe also zur Zeit immernoch Elterngeld. Das lief quasi durchgehend. Können Sie mir das Beamtendeutsch kurz übersetzen? Bin ich zu Bezügen berechtigt? Im Prinzip erfülle ich doch die Punkte, oder? Ach und noch eine kurze Frage: Es wurde mir ja auch geantwortet, ich müsse einen Betreuungsplatz für die Kinder nachweisen. Reicht es, wenn die Oma auf die Kinder aufpasst, oder muss es ein "richtiger" Betreuungsplatz in Kindergarten oder bei einer Tagesmutter sein? Vielen Dank für Ihre Antwort.
von Daeva am 20.08.2013, 12:07