Hallo Frau Bader,
meine Elternzeit endet am 30.08 und ich weiß noch nicht ob ich erst mal wieder arbeiten gehen möchte / kann.
Wie lange muss mein Arbeitgeber die Stelle freihalten nach 13 jahren Betriebszugehörigkeit in Vollzeit? Und kann er es ablehnen wenn ich erst mal nur auf 400/450 Stundenbasis arbeiten möchte?
Danke
von
twinsmum
am 17.04.2013, 11:47
Antwort auf:
nach der Elternzeit
Hallo,
freihalten muss er die Stelle bis zum Ende der Elternzeit.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.04.2013
Antwort auf:
nach der Elternzeit
Freihalten muss er die Stelle bis zum 30.08.
Die Länge der Betriebszugehörigkeit spielt da überhaupt keine Rolle!
Ob du einen Anspruch auf Teilzeit hast (ein Minijob ist auch Teilzeit), hängt zB von der Betriebsgröße ab.
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 17.04.2013, 11:54