Nach dem Erziehungsurlaub?(sorry,etwas lang!!!)

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Nach dem Erziehungsurlaub?(sorry,etwas lang!!!)

Hallo Frau Bader, meine Anliegen:"Ich müßte eigentlich jetzt im Dezember wieder das arbeiten anfangen,da mein Sohn 3 Jahre alt wird und hiermit der Erziehungsurlaub beendet ist.Jetzt bin ich aber wieder schwanger und der nächste Mutterschutz würde dann Mitte Januar losgehen.Also würde ich mich für ca.1 Monat auf Arbeit stellen und genau das Weihnachtsgeschäft mitmachen.Bei meiner letzten SS hatte ich viele Probleme und mußte viel liegen.Dieses Mal kann das genauso sein und dem möchte ich eigentlich aus dem Weg gehen,und wegen einem Monat rendiert sich das Arbeiten sowieso nicht bin ich der Meinung.Aber jetzt meine Frage:"Wie erkläre ich das meinem Chef?" Er hat ja noch Nachfolger für mich und das wäre ja auch Quatsch,wenn die jetzt für einen Monat gehen müssten,oder? Wie ist denn jetzt die Rechtslage,bei so einer Geschichte?Bekomme ich dann eigentlich auch Arbeitslosen;- und Mutterschaftsgeld? Wie verfahre ich am besten,dass ich keinen Ärger bekomme.Anspruch auf diesen Arbeitsplatz habe ich ja dann glaube ich eh nicht mehr,wenn ich nach 6 Jahren wieder komme,oder?Ich danke Ihnen von ganzem Herzen,für ihre Mühe und grüße Sie ganz lieb,MfG Netti :-)))

Mitglied inaktiv - 17.07.2003, 21:11



Antwort auf: Nach dem Erziehungsurlaub?(sorry,etwas lang!!!)

Hallo, Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss also arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.08.2003



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