Frage:
Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Ich befinde mich aktuell im Beschäftigungsverbot soll mit Kündigungsfrist zum 30.04.2019 gekündigt werden. Wüsste gern, ob ich Elternzeit beantragen muss, da ich für den Arbeitsmarkt gerade nicht vermittelbar bin ( Baby ist gerade 5 Monate alt) und gleichzeitig Arbeitslosengeld 1?
Leider kann mir diesbezüglich niemand eine Antwort geben.
Scheint wohl auch noch nicht vorgekommen zu sein, dass jemand im Beschäftigungsverbot gekündigt wurde...
Herzlichen Dank im Voraus.
von
Malli13
am 08.10.2018, 11:15
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Hallo,
im BV stehen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und bekommen auch keine Leistungen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2018
Antwort auf:
Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Mit BV stehst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und kannst somit keine Leistungen nach ALG beziehen.
Mitglied inaktiv - 08.10.2018, 11:35
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Warum bist du im Beschäftigungsverbot? Wegen Stillen? Das steht dir aber nur zu wenn du auch eine Betreuung für dein Baby hast. So hast du dich nun selbst ins Aus geschossen, denn hättest du Elternzeit beantragt (wie es korrekt gewesen wäre), hättest du Kündigungsschutz. Oder bist du im BV weil du wieder schwanger bist? Dann hast du aktuell Kündigungsschutz und müsstest Wiederspruch gegen die Kündigung einlegen.
ALG1 steht dir übrigens auch nicht zu, wenn du keine Betreuung für dein Kind hast. Also solltest du schnell Elterngeld beantragen.
von
bellis123
am 08.10.2018, 11:40
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Das kommt wahrscheinlich deswegen nur selten vor, weil eine Kündigung in Schwangerschaft bzw. Elternzeit eigentlich nicht erlaubt ist. Ich nehme jetzt mal an, dass bei Dir eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Die Daten sind etwas unklar. Du befindest Dich jetzt im BV und wirst demnächst entbinden, so daß die Kündigung wirksam wird, wenn Dein Kind etwa 5 Monate alt ist? Dann ist das BV für die Zeit nach der Kündigung absolut irrelevant, denn zum Zeitpunkt der Kündigung befindest Du Dich nicht mehr im BV, sondern (wenn Du das so beantragst) in der Elternzeit.
Ab Geburt bis zum Ende des Vertrages kannst Du Elternzeit und Elterngeld beantragen. Nach Ende des Vertrages kannst Du weiter Elterngeld beziehen, oder Du lässt Dein Kind betreuen, stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und beziehst ALG1. Eine Mischung aus ALG1 und EG ist dann möglich, wenn Du dem Arbeitsmarkt maximal 30 Stunden zur Verfügung stehst, das wird dann aber gegeneinander verrechnet.
Bitte beachte, dass Du nicht mehr krankenversichert bist, wenn Du kein Elterngeld mehr beziehst. Deswegen kann es sinnvoll sein, den Bezug von Elterngeld zu strecken.
von
Strudelteigteilchen
am 08.10.2018, 11:50
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Ah dann hab ich es wohl falsch verstanden. "Baby ist gerade 5 Monate alt" habe ich interpretiert dass das Baby JETZT 5 Monate alt ist. In dem Fall (falls die Kündigung wirklich rechtens ist!) trotzdem bei der Arbeitsagentur melden (3 Monate vor Vertragsende) und denen sagen dass du 1 Jahr Elterngeld beziehen möchtest. Dann bekommst du ganz normal 1 Jahr lang Elterngeld und im Anschluss ALG1, wenn du für dein Kind eine Betreuung hast.
von
bellis123
am 08.10.2018, 14:01
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Ohne Arbeitgeber hast du keine Elternzeit. Du beziehst dann zwar Elterngeld, bist aber 01.05. Hausfrau oder arbeitslos.
Reicht das EG nicht, wäre dein Partner/Vater des Kindes ja noch da?
ALG könntest du erst beantragen, wenn du auch eine Betreuung für den Kind nachweisen kannst, also dem Arbeitsmarkt auch tatsächlich zur Verfügung stehst.
Das unter der Voraussetzung, das ich dich richtig verstanden habe und du jetzt im BV bist und zum Zeitpunkt der Kündigung dein zu erwartendes Kind erst 5 Monate alt.
Wurde die Kündigung denn genehmigt? Als Schwangere unterliegst du ja grundsätzlich erst mal dem Kündigungsschutz.
von
cube
am 08.10.2018, 14:11
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Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Ganz einfach, das geht nicht. Deshalb findest du darüber auch nichts. Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist nahezu unmöglich. Ausser der Betrieb schliesst und es gibt eine ausnahmeregelung. Also mehr Infos bitte.
von
Felica
am 08.10.2018, 15:11
Antwort auf:
Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Jetzt in Ruhe noch ein paar Punkte
Sollte dein Kind bereist auf der Welt sein, du hast das BV wegen Stillen oder ähnlichem, dann ist das hinfällig. Dir steht es gar nicht zu wenn das so stimmt wie du es geschrieben hast.
Denn, Du musst arbeitsfähig sein um überhaupt einen Anspruch auf ein BV zu haben. Du schreibst aber, das du das aktuell gar nicht bist. Wie alt das Kind ist spielt keine Rolle, um das BV zu haben müsstest du eine volle Kinderbetreuung nachweisen. Scheinst du nicht zu haben. Heißt, BV ist faktisch falsch. Fehlende Kinderbetreuung führt auch dazu das dir kein ALG1 zusteht.
Was du ansonsten noch bekommen kannst ist Elterngeld oder Elterngeld Plus.
Da ein BV nach Geburt so gar nicht vorgesehen ist, denn das greift nur in extrem seltenen Fällen, braucht es auch keinen besonderen Kündigungsschutz. Wer Kündigungsschutz haben will, der nimmt eben EZ und EG und nimmt die entsprechenden Verdiensteinbußen hin. Du musst nicht geschützt werden, weil faktisch betreust du dein Kind ja gar nicht, das macht wer anders für dich. Sonst wie gesagt wäre kein BV zum tragen gekommen. Solltest du dort gelogen haben, also bei der Kinderbetreuung, dürfte das Problem mit der Kündigung noch das kleinste sein. Wenn das nämlich auffliegt dürfte die Kasse dich wegen Sozialbetrug anzeigen können und entsprechende Rückzahlungsforderungen stellen können.
Mein Rat, wenn schon so eine extrem lange Kündigungszeit, dann nutze die Zeit eine Kinderbetreuung zu finden damit du dann wieder aktiv arbeiten kannst.
Elternzeit kannst du zudem auch keine mehr nach dem 30.04.19 nehmen, denn ohne AG steht dir diese auch nicht zu. Bis dahin kannst du natürlich, mit 7 Wochen Frist. Dann kannst du auch statt dem BV das restliche EG nehmen. Vielleicht splittest du einen Teil in EG Plus um über den 30.04.19 weiterhin Gelder zu erhalten und krankenversichert zu sein?
Sollte das Kind noch nicht geboren worden sein, du hast aber jetzt noch vor Geburt des Kindes eine Kündigung bekommen, dann wie gesagt ist die an extreme Regeln gebunden. Wenn dein AG dafür keine Sondergenehmigung hat, muss das Gewerbeamt machen, dann ab zum Anwalt und Kündigung widersprechen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage einreichen.
von
Felica
am 08.10.2018, 17:48
Antwort auf:
Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Sie bekommt kein Jahr EG mehr. Kind ist scheinbar bereits 5 Monate alt, das wird im April wohl das erste Lebensjahr fast erreicht haben. Sie könnte wenn also höchstens noch EG Plus darüber hinaus bekommen.
Ich tippe auf Zahnärztin oder so, die ein Still-BV nach Geburt bekommen hat was ihr so faktisch wegen fehlender Kinderbetreuung gar nicht zusteht. Nur so würde der Text Sinn machen. AG scheint seine Konsequenzen aus der Aktion gezogen zu haben. Bei Zahnärzten könnte ich mir eine so lange Kündigungsfrist auch gut vorstellen.
von
Felica
am 08.10.2018, 17:54
Antwort auf:
Nach beschäftigungsverbot arbeitslos
Wie du gemerkt hast, in dein Text etwas verworren bzw. nicht ganz klar, ob du jetzt im BV bist mit einem 5 Monate alten Kind und eine Kündigung erhalten hast oder ob du jetzt im BV bist, dein Kind zum Zeitpunkt der Kündigung 5 Monate alt sein wird.
Auch Frau Bader wird dir da nicht richtig antworten können, wenn die Fakten unklar sind.
Es wäre nett, wenn du kurz klarstellen könntest, was denn nun zutrifft.
Sollte dein Kind erst noch geboren werden, müsstest du bitte auch kurz sagen, ob die Kündigung vom Gewerbeamt genehmigt wurde oder aus welchem anderen Grund eine Kündigung während Schwangerschaft erfolgt ist.
Danke und Grüße.
von
cube
am 08.10.2018, 20:32