Hallo Frau Bader,
Ich habe nach der Elternzeit ja nur Anspruch auf meinen alten (in meinem Fall) Vollzeitjob, der wiederrum lässt sich mit Kigazeit nicht vereinbaren...meine Chefin wird mir aber nichts anderes anbieten...müssen wir das Arbeitsverhältnis dann auflösen oder ich kündigen oder wie verhält sich das??
Bekomm ich in dem Fall Arbeitlosengeld?
Danke lG Sindy
Mitglied inaktiv - 24.01.2007, 14:44
Antwort auf:
Nach Elternzeit
Hallo,
Sie müssen ja gar nicht kündigen, wenn Sie einen Anspruch auf TZ haben.
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Vom, AA erhalten Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für ArbGeld I erfüllen, nur anteilige Leistungen für die Zeit, die Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.01.2007