Mutterschutzgesetz §16 - Freistellung für Untersuchungen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschutzgesetz §16 - Freistellung für Untersuchungen

Hallo, im Mutterschutzgesetz heißt es wie folgt: 'Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.' Jetzt ist es so, dass ich bei meinem AG gleitende Arbeitszeit habe und für jedesmal später kommen oder früher gehen die Zeiten von meinem Überstundenkonto abgebucht bekomme. Nach Rückfrage bei meiner Personalabteilung wäre das aus deren Sicht genauso richtig und der Paragraph würde nur für Schwangere mit festen Arbeitszeiten gelten. Allerdings verstehe ich den Paragraphen so, dass ich die volle Zeit für den Tag der Untersuchung gebucht bekommen müsste. Meines Erachtens dürften mir keine Stunden abgezogen werden. Außerdem würde doch dann die Unternehmensregelung über das Gesetz gestellt werden. Ist das zulässig? Ich brauche hier ganz dringend einen fachmännischen Rat. Durch eine Gerinnungsstörung und Schwangerschaftsdiabetes muss ich jetzt noch öfter zu Vorsorgeuntersuchungen und fühle mich auch absolut nicht mehr in der Lage die abgezogenen Stunden (habe nämlich keine Überstunden, sind schon alle weg) nachzuarbeiten. Vielleicht lieg ich mit meiner Interpretation auch total daneben. Dann muss ich sehen wie das weitergeht. Danke und viele Grüße Susanne

Mitglied inaktiv - 11.06.2008, 14:17



Antwort auf: Mutterschutzgesetz §16 - Freistellung für Untersuchungen

Hallo, wenn es auch möglich ist, die Untersuchungen außerhalb der ARbeitszeiten zu machen (Gleitzeit) geht das zu Lasten der AN Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.06.2008



Antwort auf: Mutterschutzgesetz §16 - Freistellung für Untersuchungen

Hallo, der Anspruch auf Freistellung umfasst nur die Möglichkeit, den Termin wahrzunehmen ohne betriebliche Konsequenzen (z.B. Kündigung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes), nicht den Ersatz der Arbeitszeit. Deine vertraglich geschuldete Arbeitszeit musst du trotzdem erbringen, so dass ein Abzug vom Überstundenkonto ok ist. Gruß, speedy

Mitglied inaktiv - 11.06.2008, 14:33



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