Frage: Mutterschutz

Hallo Frau Bader, mein Mutterschutz beginnt am 20.09.03. Voraussichtlichter ET meiner Zwillinge ist der 02.11.03. Nach der Geburt habe ich noch zwölf Wochen Mutterschutz, bis 26.01.04. Was passiert aber, wenn die beiden eher kommen, nehmen wir an 1 Woche oder 2 Wochen. Verlängert sich der Mutterschutz NACH der Geburt dann automatisch um die Zeit, die VOR der Geburt nicht in Anspruch genommen wurde, so dass mein Mutterschutz auf alle Fälle bis 26.01.04 dauert? Oder geht mir evtl. Zeit (und auch Geld vom Arbeitgeber) verloren, wenn sie eher kommen?? LG Daniela

Mitglied inaktiv - 11.08.2003, 15:12



Antwort auf: Mutterschutz

Hallo, Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet. Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt. Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten. Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.08.2003



Antwort auf: Mutterschutz

Die Zeit wird drangehängt-Du hast also auf alle Fälle Mutterschutz bis zum 26.1.

Mitglied inaktiv - 11.08.2003, 17:50



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