Hallo,
jetzt habe ich nochmal eine Frage zum Mutterschutz. Mein vorraussichtlicher ET soll am 25.12.02 sein. Ich habe am Anfang eine Bescheinigung für meinen Arbeitgeber bekommen, der besagt, das mein Mutterschutz am 13.11.02 beginnt. Nun hat aber meine Frauenärztin mir einen neuen mitgegeben, indem der Mutterschutz schon zum 06.11.02 beginnt. ET ist geblieben. Was ist denn jetzt richtig? Ich dachte, das man 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt im Mutterschutz ist. Wenn ich das aber von meiner Ärztin ausrechne, sind das doch 7 Wochen vorher, oder?
Muß ich jetzt den korrigierten Nachweis nochmal einreichen und bei einem Fehler, wer meldet sich? Die Krankenkasse? Der Arbeitgeber?
Danke für eine Antwort
Gruß
Tam
Mitglied inaktiv - 01.10.2002, 15:06
Antwort auf:
Mutterschutz
Liebe Tam,
Ab 30.06.2002 genießen Mütter mindestens 14 Wochen gesetzlichen Mutterschutz. Der Bundestag schloss mit der Änderung des Mutterschutzrechts, die ab sofort in Kraft tritt, eine Gesetzeslücke und erfüllte damit die europäische Mutterschutz-Richtlinie. Nach dem alten Recht war die 14-Wochen-Frist nicht in jedem Fall gewährleistet.
Maßgebend ist nach wie vor der vom Arzt berechnete Geburtstermin. Vor der Geburt stehen den Frauen sechs und nach der Geburt acht Wochen Mutterschutz zu. Nach altem Recht verfielen bei Entbindungen vor dem berechneten Termin die nicht beanspruchten Tage der Schutzfrist. Nach dem neuen Recht verlängert sich bei allen normalen Geburten vor dem berechneten Termin nun die Mutterschutzfrist nach der Entbindung um die Anzahl der Tage, die davor nicht in Anspruch genommen werden konnten. Kommt also ein Kind bis zu sechs Wochen früher als berechnet auf die Welt, ohne die besonderen medizinischen Merkmale einer Frühgeburt zu erfüllen, wird die entsprechende Zahl von Mutterschutztagen zu den acht Wochen nach der Geburt hinzugezählt.
Mütter von Frühchen und Babys mit einem Geburtsgewicht unter 2.500 Gramm erhalten maximal 18 Wochen Mutterschutz - bis zu sechs Wochen vor dem berechneten Termin und zwölf Wochen nach der Geburt. Diese Regelung gilt auch bei Mehrlingsgeburten.
Bei der Berechnung des Jahresurlaubs zählen Mutterschutzfristen und andere Beschäftigungsverbote für Schwangere und Mütter wie Beschäftigungszeiten. Zudem besteht ein Anspruch auf Übertragung des Resturlaubs auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr.
Setzen Sie sich mit der KK in Verbindung.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.10.2002