Frage: Mutterschutz während Elternzeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit meines ersten Kindes. Ich hatte zuerst 2 Jahre beantragt, habe aber dann auf 3 Jahre verlängert. Diese Elternzeit würde Ende Oktober enden. Jetzt bin ich erneut schwanger und werde voraussichtlich Mitte September entbinden. Ich habe gelesen, dass ich meine Elternzeit verkürzen soll, um direkt nach der Elternzeit in Mutterschutz gehen zu können. In diesem Fall müsste mein Chef mir während der Mutterschutzzeit mein altes Gehalt zahlen. Ist das richtig? Wenn ja, bezieht sich das auch auf Firmen mit weniger als 10 Mitarbeitern? Hätte mein Chef das Recht, die Verkürzung der Elternzeit zu verweigern? Vielen Dank für Ihre Antwort!

von heidivip am 16.03.2015, 13:43



Antwort auf: Mutterschutz während Elternzeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.03.2015



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