Hallo Frau Bader,
ich bin bis Juli 2020 in Elternzeit von meinem Sohn, allerdings wieder schwanger und gehe am 14.11. in Mutterschutz.
Um Mutterschaftsgeld zu erhalten, beende ich die Elternzeit von meinem Sohn zum 13.11.2019.
Ich bin bei meinem bisherigen Arbeitgeber auf 450 Euro Basis beschäftigt, befristet bis Ende Juni 2020. Der Vollzeit Arbeitsvertrag für nach der Elternzeit ist unbefristet und besteht weiter, der 450 Euro Job endet vorzeitig mit Beginn des Mutterschutzes.
Meine Frage ist nun, was ist Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld? Das Gehalt vor der ersten Elternzeit oder die 450 Euro Beschäftigung?
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antwort.
VG
von
mala2612
am 29.10.2019, 10:26
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Hallo,
entscheidend ist, was vertraglich vereinbart ist. Wenn der Minijob auf die EZ befristet war, endet er mit Beendigung der EZ und der VZ-Vertrag lebt wieder auf.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.10.2019
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Dein VZ-Vertrag für das Mutterschaftsgeld. Würde der 450 € Job nicht auf die EZ befristet sein sondern über dieses hinaus bestehen, könnten da evtl auch noch Ansprüche bestehen. Du schreibst mal befristet, mal das er endet, deshalb widersprüchlich. Höchstsatz ist aber Mutterschaftsgeld für 48 Std für eine Woche. Mehr darfst du ja mit beiden Jobs zusammen gesetzlich nicht arbeiten. Fraglich aber ob beide AG das wissen wie das umzurechnen ist und ob du den Stress machen willst.
Der 450 € Job dann für das EG, je nachdem wie weit Kind 1 und Kind 2 auseinander sind, könnten da auch noch Zeiten vom ersten Kind mit einfließen.
von
Felica
am 29.10.2019, 10:36