Hallo,
Ich habe eine Frage zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Wenn ich mich z.B. bis zum 25.06. in der Mutterschutzfrist befand, wird dann von den restlichen 5 Tagen (Berechnung bei 30 Tagen) das Netto berechnet und dann vom normalen Nettolohn abgezogen? Abzüglich 13€ tägl. von der Krankenkasse = Zuschuß Mutterschaftsgeld?
Bzw. wie wäre das zum Anfang der Mutterschutzfrist (ab 19.3.), wenn ich ab 12.3 bis 18.3. Krankengeld erhalten habe?
Mitglied inaktiv - 16.08.2002, 18:45
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Liebe Anja,
Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 25 DM für jeden Kalendertag.
Beispiel:
Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = DM 3000.
Nettolohn= 1950 DM
1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 1950 x 3 : 90= 65
3 Monate á 30 Tage
2. Schritt: KK= 25 DM, Rest AG= 45 DM
Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen.
Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.08.2002
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
oT
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.08.2002