Frage: Mutterschaftsgeld

Hallo Frau Bader, wie schaut es denn mit dem Mutterschaftsgeld aus, wenn ich fließend aus der Elternzeit des ersten Kindes in den Mutterschutz des 2. Kindes über gehe? Befinde mich derzeit im 3. Elternjahr und beziehe keinerlei Elterngeld oder ähnliches. Lediglich Kindergeld. Wie schaut es in so einem Fall aus mit Mutterschaftsgeld? Steht mir das zu? Ansonsten bekomme ich ja die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt gar keinen Cent fürs zweite Kind, oder? Elterngeld gibt es ja erst nach dem Mutterschaftsgeld. Aber wie schaut es in meinem Fall aus? Danke und vG Jenna

von jenna996 am 20.01.2014, 15:37



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.01.2014



Antwort auf: Mutterschaftsgeld

Sofern Du einem Arbeitgeber hast ist alles wie beim ersten Kind. Volles Mutterschutzgeld. Sofern nicht schon schriftlich Teilzeit vereinbart wurde. Wann endet denn Deine aktuelle Elternzeit und wann beginnt der neue Mutterschutz ?

von Sternenschnuppe am 20.01.2014, 16:01



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