Hallo Frau Bader,
meine Elternzeit ( 3 Jahre) für mein erstes Kind endet am 05.09.05. Ich bin jetzt wieder schwanger und der neue Mutterschutz beginnt am 14.11.05.
Mein Arbeitgeber bietet ein freiwilliges
viertes Jahr Elternurlaub an, mit dem ich
die Zwischenzeit überbrücken könnte.
Nun meine Frage: wie lange müsste ich arbeiten (in dieser Zwischenzeit) um Anspruch auf den Mutterschaftsgeld-Anteil des Arbeitgebers zu haben - stimmt es, dass man drei Monate arbeiten muss oder errechnet sich das anteilig ????
Den Anteil der Krankenkasse würde man
ja sowieso bekommen, oder ??
Vielen Dank für Ihre Bemühungen !
Moni
Mitglied inaktiv - 14.07.2005, 10:44
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld
Hallo,
Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten.
Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden.
Eine Krankschreibung vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt.
Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Eine Mindestarbeitszeit gibt es aber nicht.
Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.07.2005