Sehr geehrte Frau Bader,
ich befinde mich aktuell im zweiten Jahr Elternzeit unseres ersten Sohnes (geboren am 17.09.17). Ich habe Basiselterngeld bezogen und arbeite jetzt seit Oktober 2018 bei meinem alten Arbeitgeber in einem Minijob auf 450 Euro Basis (das alte Beschäftigungsverhältnis "pausiert" jetzt während der Elternzeit sozusagen). Im Moment sieht es danach aus, dass ich erneut schwanger bin, deshalb meine Frage;
wenn ich die Elternzeit spätestens am 16.09.19 bis zum Start des Mutterschutzes verlängere, bekomme ich dann das Mutterschaftsgeld der ersten Schwangerschaft? Und wie sieht es beim Elterngeld aus? angenommen ich arbeite bis zum Mutterschutz weiterhin auf 450 Euro Basis, bekomme ich dann 67% aus 450 Euro? oder fällt dieses dann höher aus? ich habe nämlich irgendwo gelesen dass das Elterngeld prozentual steigt je weiter das Gehalt unter der 1000 Euro Grenze lag.. ich habe mir 97,5% ausgerechnet.. stimmt das so?
Vielen Lieben Dank im Voraus!
Grüße
Flitzpiepe1988
von
Flitzpiepe1988
am 10.06.2019, 21:57
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld und Elterngeld nach 450 Euro Job
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Das Gesetz sieht vor, dass, wenn man schwanger ist, dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilt. Auch wenn man in Elternzeit ist. Es sieht aber keine Sanktion vor, wenn man es erst später tut. Sicherlich sollte man aber so zeitig Mitteilung machen, dass der Arbeitgeber planen kann.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.06.2019