Mutterschaftsgeld - noch in Elternzeit und wieder schwanger?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschaftsgeld - noch in Elternzeit und wieder schwanger?

Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau befinde sich momentan noch in Elternzeit und ist nun wieder schwanger, mit unserem 3. Kind. Nun stellt sich mir die Frage ob ich den Sachverhalt bezüglich Mutterschaftsgeld bis zur Geburt des Kindes richtig verstanden habe. 1. nach Melden der Schwangerschaft beim Arbeitgeber und der Krankenkasse, kann die aktuelle Elternzeit bis zum Anfang der neuen Mutterschutzzeit verlängert werden? 2. in dieser Zeit wird das Mutterschaftsgeld von Arbeitgeber und Krankenkasse gezahlt? 3. Auf welcher Grundlage wird das Mutterschaftsgeld berechnet? Ist das Gehalt vor Antritt des letzten Mutterschutzes die Grundlager dafür? Habe ich das so richtig verstanden? um eine Antwort von ihnen wäre ich ihnen sehr dankbar Viele Grüße Fam. Ot*

von tomyott am 01.01.2016, 13:23



Antwort auf: Mutterschaftsgeld - noch in Elternzeit und wieder schwanger?

Hallo, 1. Das kommt darauf an, wie lange sie schon genommen hat und wann das zweite Kind geboren ist. 2. Ja 3. Entscheidend ist, was sie verdienen würde, wenn die Elternzeit enden würde. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.01.2016



Antwort auf: Mutterschaftsgeld - noch in Elternzeit und wieder schwanger?

Frohes Neues Zu1, wenn sie noch Elternzeit übrig hat, dann kann diese bis zum neuen Mutterschutz verlängert werden. Je nachdem wann das vorherige Kind geboren wurde unter Umständen mit Zustimmung oder ohne die des AG. Bei Kinder welche vor 2015 geboren wurden gab es noch andere "Grundregeln". 2. Wenn zum neuen Mutterschutz keine Elternzeit mehr läuft (weil vorzeitig beendet oder eh ausgelaufen), ja dann zahlt der AG seinen Anteil, und die Krankenkasse ihren. Ohne Beendigung der Elternzeit gibt es nur den Krankenkassen-Beitrag. Oder wenn innerhalb der Elternzeit gearbeitet wurde, eben dann auf Grundlage der Teilzeitbeschäftigung. 3. Auf Grundlage des Vertrages der dann gilt. Sprich, wurde Elternzeit beendet, dann der entsprechende Vollzeitvertrag der dann automatisch wieder gilt. Dafür muss kein einziger Tag für gearbeitet worden sein. Wegen Elterngeld, das wird je nachdem wie alt das vorherige Kind ist im schlechtesten Fall der Fälle auf den Mindestsatz herauslaufen.

Mitglied inaktiv - 01.01.2016, 16:59



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