Hallo Frau Bader, Mitte Januar 2017 bin ich in Mutterschutz gegangen. Ab 01.01.2017 habe ich einen befristeten Teilzeitvertrag für 2 Jahre, der danach wieder automatisch auf Vollzeit zurück gehen wird. Mein Arbeitgeber hat mir bei Abschluss des Teilzeitvertrages gesagt, dass für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes die letzten 3 Kalendermonate vor Eintritt der MuSchu-Frist relevant sind. Diese seien bei mir Oktober bis Dezember 2016. Nun habe ich meine Entgeltabrechnung für Januar bekommen und mußte feststellen, dass mein Mutterschaftsgeld wesentlich geringer war. Auf Nachfrage sagte mir mein Arbeitgeber, dass ich ja seit Januar in Teilzeit sei und nun eben nicht mehr die letzten 3 Kalendermonate herangezogen würden zur Berechnung, sondern nur noch mein Januargehalt und das sei eben Teilzeit, so dass ich auch weniger Mutterschaftsgeld bekäme. Er beruft sich auf den Paragraphen 14 MuSchG, worin es heißt: "Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen." Handelt es sich bei einer 2 Jahre befristeten Teilzeit um eine "dauerhafte Verdienstkürzung" im Sinne des Gesetzes? Oder wie wird das Gesetz in meinem Fall gedeutet? Vielen Dank im Voraus für Ihre Einschätzung!
von ReginaNeun am 08.02.2017, 20:33