Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit

Hallo, ich habe folgende Frage: Am 30.12.2011 kam mein Sohn zur Welt und ich habe für ihn 2 Jahre Elternzeit beantragt. Diese läuft am 24.02.2014 aus und nun bin ich wieder schwanger. Der vorraussichtliche Geburtstermin ist der 13.08.2013. Demnach würde mein Mutterschutz am 02.07.2013 beginnen. Allerdings bin ich dann ja noch in der Elternzeit. Müsste ich diese abbrechen um den Anspruch auf Mutterschutzgeld von KK und den Zuschuss vom Arbeitgeber zu erhalten oder reicht es die Elternzeit zu unterbrechen? Wie sieht es mit dem Urlaubsanspruch für die Zeit des MuSchu aus? Ich habe während der gesamten Elternzeit bis jetzt nicht gearbeitet. Leider werde ich nicht richtig schlau aus dem MuSchu, BEEG und dem Kiiski Urteil. Von daher hoffe ich dass Licht ins dunkeln bringen können. Vielen Dank.

von Leonie22 am 22.01.2013, 19:16



Antwort auf: Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit

Hallo, am sinnvollsten bricht man am Tag vor Beginn des zweiten Mutterschutzes die erste Elternzeit ab. Dann erhält man den vollen Anteil von Krankenkasse und Arbeitgeber zum MG. Urlaubsansprüche hat man bis zum Ende des Monats, in dem der Mutterschutz endet. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.01.2013



Antwort auf: Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit

Sie müssen die EZ beenden. Achtung, wenn Ihr Kind am 30.12. geboren wurde und Sie 2 Jahre EZ beantragt haben wäre Ihr erster Arbeitstag der 30.12.2013. Es sei denn, Sie hätten nach Datum genau Ihre EZ angegeben, dann wären es nur mehr als 2 Jahre. Die EZ beginnt rechnerisch unabhängig vom MuSch mit dem Tag der Geburt.

von Lina_100 am 22.01.2013, 20:15



Antwort auf: Mutterschaftsgeld beim 2ten Kind während der Elternzeit

Hallo, vielen Dank für ihre Antwort. Gibt es diesen Passus irgendwo schriftlich nachzulesen damit ich das in mein Schreiben für den AG verwenden kann? Finde im MuSchu nur den §14 Abs.4. Aber ergibt sich daraus eindeutig das wenn ich die EZ abbreche mir wieder volles Muschu-Geld vom AG zusteht? Und dann habe ich noch eine Frage: Ich habe ja leider fälschlicherweise bei meinem Arbeitgeber 2 Jahre und 56 Tage an EZ beantragt obwohl ich nur 2 Jahre beantragen wollte. Das neue Kind kommt diesen August und somit würden mir die Monate September 2013 - Februar 2014 verloren gehen. Oder? Kann ich diese Monate der EZ vom ersten Kind nach hinten schieben oder gilt das nur für das 3. Elternzeitjahr? Theoretischerweise würde ich dann 1 Jahr und 4 Monate EZ verschieben. Kann ich dem Arbeitgeber schreiben, dass ich mich bei der Angabe der EZ vertan habe und nur die vollen 2 Jahre nehme und das 3. Jahr dann auf später schiebe? Ich hoffe es ist einigermaßen verständlich geschrieben. Vielen Dank im Voraus.

von Leonie22 am 29.01.2013, 19:15



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