Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zu folgender Situation. Mein erstes Kind ist im Juni 2016 geboren und ich habe 3 Jahre Elternzeit angemeldet. In dem Formular damals stand, dass die Planung über die ersten 2 Jahre Elternzeit verbindlich ist. Seit Oktober 2017 arbeite ich nun Teilzeit in Elternzeit (3 Tage die Woche) und bekomme im Juni 2018 mein zweites Kind. Ab Ende April habe ich offiziell Mutterschutz, würde aber meinen Resturlaub davor noch verplanen wollen, sodass ich ab Anfang April nicht mehr arbeiten muss. Nun würde ich gerne zum 30.März meine erste Elternzeit kündigen, um mir die Monate für später aufzubewahren und um ab April während meines Urlaubs und des Mutterschutzes wieder mein altes Gehalt zu bekommen. Würde ich dies nicht tun, so würde ich während des Mutterschutzes nur das Gehalt meiner Teilzeittätigkeit bekommen. Wäre diese Kündigung rechtens? Ich befinde mich immerhin noch innerhalb der ersten zwei Jahre Elternzeit, die ich ja damals "verbindlich" anmelden musste. Und was muss ich dabei beachten? Ich habe gelesen eine Frist von einem Monat Vorlauf ist einzuhalten, stimmt das so? Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar! Viele Dank!
von Glücksmami am 06.02.2018, 21:32