Hallo Frau Bader,
meine Frau befindet sich im zweiten Jahr der Elternzeit von unserem ersten Kind und möchte auch noch das dritte Jahr zu Hause bleiben, d. h. sie ist nicht berufstätig. Nun ist sie wieder schwanger.
Wie ist das, mit der Höhe des Mutterschaftsgelds für meine Frau?
Wird dann das gleiche Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber (gleiche Höhe) gezahlt wie beim ersten Kind?
Wir haben momentan die Steuerklassenkombi 3/5. Also ich die 3 und sie die 5. Müssen wir dann die Steuerklassen wieder wechseln, damit sie ein höheres Mutterschaftsgeld bekommt? Also sie in die 3 und ich in die 5?
Oder ist das nicht relevant, da das Mutterschaftsgeld ja steuerfrei ist?
Muss sie die Elternzeit vom ersten Kind mit Beginn des Mutterschutzes unterbrechen, damit sie das Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe wie vorher bekommt? Und kann sie den Rest der Elternzeit des ersten Kindes dann hinten an die Elternzeit des zweiten Kindes ranhängen oder ist der dann weg? Muss dafür dann der Arbeitgeber zustimmen?
Über Ihre Antwort würde ich mich sehr freuen. Danke.
von
Carl85
am 01.02.2016, 20:00
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Steuerklasse?
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.02.2016
Antwort auf:
Mutterschaftsgeld Steuerklasse?
Frau Bader, vielen Dank.
Was ist aber mit der Steuerklasse?
Hat diese Einfluss auf die Höhe des Mutterschaftsgelds (nicht Elterngeld!) ?
Das wäre wirklich wichtig für mich zu wissen. Danke.
von
Carl85
am 02.02.2016, 17:53