Liebe Frau Bader, mich würde folgendes interessieren: wenn mein erstes Kind am 10.04.17 geboren ist und die Elternzeit vom ersten Kind bis 30.04.19 ist. wenn ich jetzt während der Elternzeit von Kind eins erneut schwanger werde und das zweite Kind zum Beispiel am 25.04.19 geboren wird bekomme ich dann das gleiche Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind, da ich nach der Geburt vom ersten Kind noch nicht arbeiten ging und vor Geburt vom ersten Kind Vollzeit gearbeitet habe. Erhöht das Mutterschaftsgeld vom zweiten Kind auch die Anspruchhöhe des Elterngeld oder gibt es da trotzdem nur den mindestsatz plus geschwisterbonus? Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe
von Sonne1234 am 07.02.2018, 12:58