Mutter ist krank, Vater hat die Aufsicht

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mutter ist krank, Vater hat die Aufsicht

Sehr geehrte Frau Bader, meine Frau ist am vergangenen Dienstag mit einer Eileiterschwangerschaft ins Krankenhaus eingeliefert und operiert worden. Da ich beruftätig bin, habe ich vom vergangenen Dienstag bis einschließlich Freitag meine Arbeit ruhen lassen, um mich um unsere zweijährige Tochter Mara zu kümmern. Meine Frau befindet sich noch in der Elternzeit und ist damit Tag und Nacht für unsere Tochter da. Eine Tagesmutter ist nicht im Einsatz. Heute spricht mich mein Vorgesetzter an, um mich an meinen Urlaubsantrag zu erinnern. Muss ich tatsächlich Urlaub einreichen? Bin ich in diesem Fall nicht als Vater für unsere Tochter verantwortlich? Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe. Mit freundlichem Gruß Tim Schmitz

Mitglied inaktiv - 04.10.2004, 12:15



Antwort auf: Mutter ist krank, Vater hat die Aufsicht

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Ob das auch mit nichtehelichen Vätern klappt, hängt von der Kasse ab! Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.10.2004



Antwort auf: Mutter ist krank, Vater hat die Aufsicht

Hallo ! Du mußt unbezahlten Urlaub beantragen und der Verdienstausfall wird von der Krankenkasse Deiner Frau übernommen wenn sie gesetzlich versichert ist ! LG Julia

Mitglied inaktiv - 04.10.2004, 13:38



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