Hallo, ich würde gerne wissen, ob ich beim Elterngeldantrag alle Einkünfte angeben muss, oder ob ich, unter Inkaufnahme der sich daraus ergebenden finanziellen Nachteile auch nur einen Teil angeben darf. Ich beziehe Einkommen aus einer angestellten Teilzeittätigkeit i.H. von netto ca EUR 700,00 mtl. und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach GuV i.H. von netto max ca EUR 500,00 mtl. Um die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit korrekt anzugeben, müsste ich einen erheblichen Aufwand betreiben, der Steuerbescheid liegt noch nicht vor, ich kann das Einkommen und den Arbeitsumfang nach der Geburt noch nicht abschätzen etc. Die selbständige Tätigkeit würde ich auch nach der Geburt in noch nicht absehbarem Umfang weiter ausüben, sie würde also ggf. wieder vom Elterngeld in Abzug gebracht werden. Wäre es möglich, die selbständige Tätigkeit einfach nicht aufzuführen und das Elterngeld nur für die Teilzeittätigkeit zu beantragen? Auch wenn mir dadurch ggf. ein paar EUR "durch die Lappen" gingen? Vielen Dank!
von jpo am 14.04.2015, 11:04