Muss die TZ im Rahmen der EZ ausdrücklich zeitlich befristet sein?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Muss die TZ im Rahmen der EZ ausdrücklich zeitlich befristet sein?

Liebe Frau Bader, im Rahmen meiner Elternzeit meines ersten Sohnes habe ich im 2. und 3. Jahr eine Teilzeitbeschäftigung mit meinem AG vereinbart. Dies geschah im Nachhinein, da ich zunächst nur 1 Jahr Elternzeit genommen habe. Es steht in der Bestätigung NICHT, dass die TZ Beschäftigung auf die zwei Jahre zeitlich befristet ist, jedoch wird ausdrücklich auch die Elternzeit auf weitere zwei Jahre verlängert und hinsichtlich Überstunden etc. bezieht sich der AG auf den bestehenden Arbeitsvertrag. Ich habe nun 4 Monate in TZ bei meinem AG gearbeitet, bin wieder Schwanger und bereits im Mutterschutz. Ich habe die Elternzeit meines ersten Sohnes ein Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes ordnungsgemäß und schriftlich mit Angabe der entsprechenden Gesetze beendet um das volle Mutterschutzgeld zu erhalen (Berechnungsgrundlage dann das Vollzeitgehalt von vor der EZ meines 1. Kindes). So wurde es mir von der Elterngeldstelle empfohlen und so habe ich es auch in einigen Internetforen recherchiert. Nun will der AG nicht den vollen Betrag zahlen, da er behauptet, dass die TZ Tätigkeit zeitlich begrenzt hätte sein müssen, da dies aber nicht der Fall war, würde man das Gehalt der letzen 3 Monate (also TZ Gehalt) zu Grunde legen. Hat er damit Recht? Wenn nein, wie soll ich da weiter vorgehen? Kann ich mich da noch ihne Rechtsbeistand mit ihm "anlegen"? Mir war nicht bewusst, dass wenn man in Rahmen der Elternzeit Teilzeit bei seinem AG arbeitet, die Tätigkeit an sich auch noch zusätzlich zeitlich begrenzt werden muss. Vielen Dank für Ihre kurze Stellungnahme hierzu.

von samysmama am 05.03.2015, 21:08



Antwort auf: Muss die TZ im Rahmen der EZ ausdrücklich zeitlich befristet sein?

Hallo, das kommt auf die Formulierung des TZ-Vertrages an - den müsste ich sehen, um es beurteilen zu können. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.03.2015



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