Muss der AG dem Verzicht auf MuSchu zustimmen?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Muss der AG dem Verzicht auf MuSchu zustimmen?

Guten Tag Frau Bader, muss der Arbeitgeber dem Verzicht des Mutterschutzes vor der Geburt (6 Wochen) zustimmen oder kann ich das einfach beantragen? Ich verstehe § 3 Abs.1 Satz 1 MuSchG so, dass keine Zustimmung vom AG erforderlich ist. Sofern er nicht zustimmen muss, gilt dies auch, wenn für den besagten Zeitraum durch einen weitern Vertrag (mit diesem AG) geregelt ist, dass man von seiner Tätigkeit freigestellt ist, oder ist dies völlig irrelevant? Vielen Dank

von Caramili am 23.03.2018, 06:49



Antwort auf: Muss der AG dem Verzicht auf MuSchu zustimmen?

Hallo, verstehe ich nicht. Sie sind freigestellt (entgeltlich/ unentgeltlich)? Warum wollen Sie keinen Mutterschutz? Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.03.2018



Antwort auf: Muss der AG dem Verzicht auf MuSchu zustimmen?

Es geht hier nicht um "Verzicht auf eine formale Mutterschutzfrist", sondern um die tatsächliche Arbeitsleistung. In § 3 steht "Der Arbeitgeber darf .... nicht beschäftigen .... soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt." Wenn diese Arbeitsleistung nicht auch tatsächlich erbracht werden soll, dann bleibt es bei der gesetzlichen Schutzfrist ab 6 Wochen vor ET. Du darfst in der Mutterschutzfrist vor Geburt arbeiten, wenn du das möchtest. Alles andere wäre nicht rechtskonform.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 08:57



Antwort auf: Muss der AG dem Verzicht auf MuSchu zustimmen?

1. Die Beschäftigung während der vorgeburtlichen Mutterschutzfrist ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung nicht durch finanzielle Anreize beeinflusst wird. 2. Der Beschäftigung in der vorgeburtlichen Schutzfrist darf kein ärztliches Beschäftigungsverbot entgegen stehen. 3. Der Arbeitgeber kann das Verlangen nach Weiterbeschäftigung ablehnen, wenn er dafür sachliche Gründe geltend machen kann, wie z.B. Planungssicherheit oder das Einstellen einer Ersatzkraft. 4. Die schwangere Frau kann weiterbeschäftigt werden, wenn sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann diese Erklärung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Mitglied inaktiv - 23.03.2018, 14:14



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