Liebe Frau Bader,
ich habe eine Frage zum Thema Elternzeit. Meine 2-jährige Elternzeit vom 1. Kind endet am 27.06.15 und der Stichtag vom zweiten Kind ist am 24.6.15. Die Elternzeiten können sich also kurz überschneiden.
1. Frage: Ab wann wird die Elternzeit vom 1. Kind "pausiert"? Mit Beginn vom Mutterschutz? Ode später und damit vielleicht gar nicht, wenn das zweite Kind nach dem 27.6. geboren wird?
2. Frage: Muss ich für mein 1. Kind die Elternzeit vorsichtshalber beim AG verlängern, weil das 2. Kind auch nach dem Stichtag geboren werden kann?
3. Wenn die erste Elternzeit pausiert wird: Bis wann kann ich die aufgesparten Tage/Wochen nehmen? Nach der 2-jährigen Elternzeit des 2. Kindes? Oder verfällt diese Elternzeit durch die Überschneidung?
Vielen Dank für ihre Antwort.
Nina
von
Bommel1
am 09.03.2015, 15:05
Antwort auf:
Mögliche Überschneidung von Elternzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 10.03.2015