Frage: Mietwohnung wie zurücklassen?

Hallo, wir sind vor zwei Monaten in ein Haus gezogen. Und sind aus unserer Mietwohnung ausgezogen. Jetzt möchte der Vermieter, dass wir die komplette Wohnung neu weiß streichen. Dazu muss ich sagen, dass mein Freund, wo er in die Wohnung gezogen ist alles neu renoviert hat. Da überhaupt nichts gemacht war. Dafür hat er zwei Monatsmieten erlassen bekommen. Im laufe der Jahre haben wir natürlich nicht alles weiß gelassen, sondern auch ein paar schöne Farben an die Wand gebracht. Wie ist jetzt die Rechtslage, da im Mietvertrag steht, dass die Wohnung so zu übergeben ist wie wir sie bekommen haben. Muss ich jetzt die ganze Tapete wieder abreißen oder muss ich laut Vermieter alles wieder weiß streichen? Danke LeahJolinesMama

Mitglied inaktiv - 21.06.2006, 09:04



Antwort auf: Mietwohnung wie zurücklassen?

Hallo, bitte lesen Sie die Hinweise. Hier geht es nur um Fragen und Probleme rund-ums-Baby. Ansonsten kann ich Ihnen anbieten, entgeltlich über meine private E-Mail zu antworten. Oder suchen Sie einen Kollegen vor Ort auf. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 22.06.2006



Antwort auf: Mietwohnung wie zurücklassen?

1. Was steht im Mietvertrag? Wenn dein Freund die Wohnung vom Vormieter übernommen hat u. als Gegenleistung die Wohnung selber zu streichen, dann hat er schlechte Karten. Dann kommt es noch darauf an wie lange er in dieser Wohnung gewohnt hat. Wie die Wände aussehen usw.

Mitglied inaktiv - 21.06.2006, 21:27



Antwort auf: Mietwohnung wie zurücklassen?

Also mein Freund ist der erste Mieter gewesen der überhaupt dort in der Wohnung gewohnt hat. Das war eine alte Schule und die Gemeinde hat sie renoviert. Er ist dort eingezogen, da war noch keine Tapete an der Wand. Das einzigste was fertig war, waren die Fliesen. Die Wände waren sozusagen noch im Rohzustand. Er hat sie selber tapeziert, damit er früher einziehen durfte. Dafür hat er halt 2 Monatsmieten erlassen bekommen. Wenn es eine Firma gemacht hätte, wäre es auf jedenfall teurer für die Gemeinde gewesen. Im Mietvertrag steht: §15 Rückgabe der Mietsache (1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.1) 1 = Eine Vereinbarung, die das Wegnahmerecht des Mieters ausschließt, ist nach gesetzlicher Vorschrift nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vertraglich vorgesehen wird. (3) Hat der Mieter bauliche Veränderungen an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies steht drin. So richtig blicke ich da nicht durch. Mein Freund wohnt seit 10.01.1003 und ich seit 01.06.2003 in der Wohnung und sind jetzt am 01.03.2006 ausgezogen. Wie ist es eigentlich mit den Fliesen? Wir haben in der Küche vier Löcher in die Fliesen gebohrt, damit mein Gewürzregal einen Platz hatte. Nun möchte der Vermieter, dass wir die kaputten Fliesen erneuern. Ich danke für jeden Rat.

Mitglied inaktiv - 22.06.2006, 07:56