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 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: meine Frage weiter unten wurde leider nicht beantwortet

vermutlich weil ich so belegt wurde, für eine Antwort von IHNEN wäre ich trotzdem sehr dankbar! Viele Dank für Ihre Bemühungen Miechen

Mitglied inaktiv - 09.06.2009, 16:40



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Hallo, in einer eheähnlichen Beziehung lebt man, wenn man Tisch u Bett teilt. Wenn Sie mit dem KV zusammen sind, ein Kind bekommen u trotzdem zu Ihren Eltern ziehen, wird dies bei der ARGE Fragen der Leistungserschleichung aufwerfen. Im übrigen ist er und grds erst einmal auch die Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Evtl. kommt auch Unterhaltsvorschuss in Betracht. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.06.2009



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für ALG2 wird ja nicht nur eine eheähnliche Gemeinschaft zusammen veranlagt, sondern sobald man mit einer Person über 18 in einem Haushalt lebt. Hierbei wäre sicherlich Haushalt zu definieren. Wenn du eine Einliegereinwohnung mit eigenem separaten Eingang, Küche, Bad, etc. bei deinen Eltern im Haus hast, wird man das Einkommen deiner Eltern wohl nicht berücksichtigen. Achso, und wenn dein Freund so wenig verdient, dann wäre es ja kein Problem, weil ihr ja ggf. beide ALG2-Bezieher wärt?!

Mitglied inaktiv - 09.06.2009, 22:20



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