Hallo Frau Bader,
erstmal danke für Ihr schnelle Antwort.
Ich bin seit dem 16.9. im MuSch, und die Elternzeit des 1. Kindes endete am 22.9.2010. Somit habe ich ja ab dem 23.9. den Anspruch gegen den AG.
Meine Frage hierzu war allerdings noch, ob die Differenz, die der AG zu zahlen hat sich auf mein letztes Vollzeit-Gehalt (quasi das, welches ist VOR MuSch und Geburt meines 1. Kindes bezogen habe) bezieht oder nur auf meine 7-monatige Aushilfstätigkeit auf 400 Euro-Basis "aufgestockt wird".
Vielen Dank nochmals im Voraus.
MfG
Mitglied inaktiv - 29.09.2010, 22:34
Antwort auf:
Meine Frage von heute - weiter unten
Hallo,
Nach § 2 BEEG wird Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für die Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden, berücksichtigt. Das ist laut Bundessozialgericht (Urteil vom 19.02.2009
B 10 EG 2/08 R) auch zulässig.
Weil in dieser Zeit kein eigenes Einkommen erzielt wird, kann nur der Basisbetrag von 300 Euro bewilligt werden. Darüber hinaus kann im vorliegenden Fall ein Geschwisterbonus von zusätzlich 75 Euro bewilligt werden, solange zwei Kinder unter 3 Jahren im Haushalt der elterngeldberechtigten Mutter lebten.
Demgegenüber bleiben Kalendermonate, in denen für ein älteres Kind Elterngeld bezogen wird, bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für die Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden, nach der Vorschrift des § 2 BEEG unberücksichtigt.
Entscheidend ist also, wie lange die EZ für das 1. Kind betragen hat
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.09.2010