hallo frau bader,
danke für die info.
betrifft dies nur das gehalt, welches ich in den 3 wochen urlaub nach muschu erhalten würde oder wird mein bis dato gesamtes jahresgehalt angerechnet?
ersteres wäre ja erträglich, letzteres führt dazu, dass mein anspruch wohl hinfällig wäre.
wo kann ich dies im gesetz nachlesen?
dankeschön nochmals,
sandra
Mitglied inaktiv - 25.03.2003, 16:17
Antwort auf:
mein posting weiter unten: weitere frage -> erz.geld /urlaub nach muschu
Hallo,
Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im
1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche
Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den
Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im
folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das
Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr
zugrunde zu legen.
Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen,
dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder
vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen.
Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt
lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind,
und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines
Lebenspartners.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.03.2003