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 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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hallo frau bader, danke für die info. betrifft dies nur das gehalt, welches ich in den 3 wochen urlaub nach muschu erhalten würde oder wird mein bis dato gesamtes jahresgehalt angerechnet? ersteres wäre ja erträglich, letzteres führt dazu, dass mein anspruch wohl hinfällig wäre. wo kann ich dies im gesetz nachlesen? dankeschön nochmals, sandra

Mitglied inaktiv - 25.03.2003, 16:17



Antwort auf: mein posting weiter unten: weitere frage -> erz.geld /urlaub nach muschu

Hallo, Maßgebend für den Anspruch auf Erziehungsgeld im 1. bis 12. Lebensmonat des Kindes ist das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt, für den Anspruch im 13. bis 24. Lebensmonat das Einkommen im folgenden Jahr. Bei angenommenen Kindern sind das Kalenderjahr der Inobhutnahme und das folgende Jahr zugrunde zu legen. Lässt sich das voraussichtliche Einkommen nicht nachweisen, dann wird auf das Einkommen aus dem letzten oder vorletzten Kalenderjahr zurückgegriffen. Maßgebend ist das Einkommen der nicht dauernd getrennt lebenden Eltern, auch wenn sie unverheiratet sind, und ebenso das Einkommen des Elternteils und seines Lebenspartners. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.03.2003



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