Mein Ex ist mißbraucht worden, und...

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Mein Ex ist mißbraucht worden, und...

ich habe das beim Jungendamt geäußert. Nun, das ist auch der Grund, warum ich Ihm meinen 10 Monate alten Sohn nicht mitgeben möchte. Er kann Ihn sehen, aber ich würde gerne haben, daß er zu uns in die Wohnung kommt. Da ich Ihn nie wieder sehen will, weil wir uns streiten und er mich sehr verletzt hat zum 1000 male, würde ich gerne haben, daß meine Mutter dann hier in der Wohnung ist und dabei ist, wenn er seinen Sohn sieht. Ich möchte nciht, daß er Ihn mitnimmt, weil er sehr unstabil ist, seine Eltern den Misbraucht nicht unterbinden konnten und er selbst damit nicht gut umgehen kann. Ich will nciht, daß meinem Sohn soetwas womöglich bei Ihnen , wenn er dort zu besuch ist, passiert. Wie stehen meine Chancen, mit meinen Wünschen durchzukommen? Und was mache ich, wenn er den Misbraucht abstreitet, denn er hat Ihn mir unter vier Augen in unserer 4 jährigen Beziehung erzählt. Danke im Voraus

Mitglied inaktiv - 16.09.2002, 20:54



Antwort auf: Mein Ex ist mißbraucht worden, und...

Liebe Alexandra, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.09.2002



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