Frage: Mehrbedarfszuschlag

Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage zu dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende. Muss dieser beantragt werden und wenn ja, wo oder wird dies automatisch gezahlt und wenn ja, von wem?! Danke und MfG Ninette Pierer

Mitglied inaktiv - 21.02.2005, 09:10



Antwort auf: Mehrbedarfszuschlag

Hallo, http://familienratgeber.dfv-nrw.de/web/145/218?sid=8b63693ee24d5167619d6e4c4ee8b380 Nicht getrennt lebende Ehepaare mit Kindern erhalten in der Regel keine Mehrbedarfzuschläge aufgrund der Kindererziehung. Nur wenn ein Ehepartner eine überdurchschnittliche Zeit räumlich von seiner Familie getrennt ist. z.B. aufgrund eines Gefängnisaufenthalts, aus beruflichen Gründen oder aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, so dass faktisch ein Ehepartner alleinerziehend ist. Es kann sich auch um kurzfristige Zeiträume handeln, weil im Gesetz keine zeitlichen Angaben gemacht werden. Auch wenn Ehepartner nicht getrennt leben, aber der eine sich aus irgendeinem Grund nicht an der Pflege und Erziehung der Kinder beteiligen kann, ist die Voraussetzung für einen Mehrbedarfszuschlag (die alleinige Sorge für Pflege und Erziehung - § 23 Abs. 2 BSHG) gegeben. Wenn zwei Elternteile mit jeweils zwei Kindern zusammenleben und -wirtschaften, gibt es keinen Mehrbedarfszuschlag. Wenn der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil regelmäßig sein Besuchsrecht wahrnimmt, ist das kein Grund, den Mehrbedarfszuschlag zu entziehen. Nur wenn sich das Kind ungefähr zur Hälfte bei den getrennt lebenden Elternteilen aufhält, kann der MBZ entfallen. Falls Sie mit einem(r) Freund/in zusammenleben und diese(r) sich an der Erziehung der Kinder so beteiligt wie Sie selbst, besteht kein Anspruch auf den MBZ. Wenn Mann und Frau zusammenleben, heißt das aber noch nicht, dass sich Freund oder Freundin an der Pflege und Erziehung der Kinder mehr als geringfügig beteiligt. Das gleiche gilt für Stiefmütter und Stiefväter. Es ist möglich in solchen Fällen einen geringeren Mehrbedarf anzuerkennen, da 40% nur gegeben werden,"soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht" (§ 23 Abs. 2 BSHG). Falls Sie in einer Haushaltsgemeinschaft oder einer Wohngemeinschaft leben, aber in der Pflege und Erziehung Ihrer Kinder nicht oder nur in geringem Umfang von Ihren Mitbewohnern unterstützt werden, haben Sie Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Unterstützung durch eine Haushaltshilfe schließt den MBZ ebenfalls nicht aus. Wenn Ihr Kind in den Kindergarten, die Schule und den Kinderhort geht, entfällt der Mehrbedarfszuschlag nicht. Wenn Sie mit Ihrem Kind in einem Frauenhaus leben, haben Sie trotzdem Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 21.02.2005