Liebe Frau Baader, derzeit bin ich mit unserem ersten kind in elternzeit mit Basiselterngeld (geb. am 04.10.15). Nach meiner Elternzeit also im 13. Lebensmonat möchte ich wieder arbeiten gehen. Das zweite kind ist von uns geplant. Theoretisch möchte ich ca im 2. Monat schwanger sein, wenn ich wieder anfange zu arbeiten. Da ich vermutlich wieder ein Beschäftigungsverbot bekomme, werde ich den 13. Monat Vollzeit arbeiten, damit ich die darauffolgenden Monate im Beschäftigungsverbot bis zum Mutterschutz mein volles Gehalt erhalte. Im Geschäft haben wir für nach meiner Rückkehr Teilzeit vereinbart. Diese Vereinbarung möchte ich mit einem “Verzicht auf Teilzeit“ wieder rückgängig zu Vollzeit machen. 3 Fragen habe ich: 1. Welche Voraussetzungen benötigt es, damit ich mein volles Nettogehalt als Vergütung während meines zweiten Beschäftigungsverbots bis zum Mutterschutz erhalte? 2. Die Monate mit Basiselterngeld und Beschäftigungsverbot werden bei der Berechnung des neuen Elterngelds ausgeklammert oder? Somit würde wieder mein Verdienst vor dem ersten Mutterschutz als Berechnungsgrundlage dienen. 3. Reicht ein Schreiben mit “Verzicht auf Teilzeit“ für meinen Arbeitgeber, damit ich wieder als Vollzeitkraft hinterlegt bin. Ich wohne in Rheinland-Pfalz, Arbeitsstätte ist in Ba-Wü. Im voraus herzlichsten Dank für Ihre Antwort. Viele Grüße
von maiba am 15.02.2016, 11:55