Liebe Frau Bader,ich habe eine Frage zum Elterngeld beim 2.Kind.

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Liebe Frau Bader,ich habe eine Frage zum Elterngeld beim 2.Kind.

Liebe Frau Bader,ich befinde mich derzeit noch in Elternzeit und habe das Elterngeld splitten lassen.Mein erster Sohn wird am 4.11.2015 2 Jahre,mein 2.Sohn wird voraussichtlich am 5.1.2016 geboren.Bislang ging ich davon aus,dass das Elterngeld auch auf Grundlage meines Erwerbeinkommens vor Kind 1 berechnet wird,da ich ja in Elternzeit bin und entsprechend kein Einkommen habe.Nun habe ich so viel Unterschiedliches gelesen,dass ich nicht mehr durchblicke. Ich danke Ihnen vorab vielmals. Beste Grüße

von Jenni261083 am 13.08.2015, 22:30



Antwort auf: Liebe Frau Bader,ich habe eine Frage zum Elterngeld beim 2.Kind.

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.08.2015



Antwort auf: Liebe Frau Bader,ich habe eine Frage zum Elterngeld beim 2.Kind.

Das war leider ein Irrglaube. Das Elterngekd wird immer berechnet aus dem Einkommen 12 Monate vor jeweiligem Mutterschutz. Das sind bei Dir November 2014 - Oktober 2015 ( gehe davon aus Dein Mutterschutz beginnt im November ? ) Dies bedeutet , dass Du 11x kein Einkommen hast und nur einmal den Lohn von vorher, weil Du im November 14 noch Elterngeld hattest. Dieser Monat wird ersetzt. Es werden also 300€ Mindestsatz plus 75€ Geschwisterbonus werden, bis das erste Kind 3 ist.

von Sternenschnuppe am 14.08.2015, 07:48



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