Frage: Leistungen krankes Kind

Hallo Frau Bader, Nach einem Sturz am 30.12. kam letzten Mittwoch beim MRT heraus, dass meine 6jährige Tochter sich nicht, wie zunächst vermutet, den Rücken geprellt hatte, sondern sich den 1.Lendebwirbel gebrochen hat. Im KH wurde ihr am Freitag Bettruhe verordnet.Nur aufs WC darf sie.Morgen bekommt sie ein Korsett, welches sie für mind. 4 Wochen tragen muss, anschließend folgt eine Schrittweise Abgewöhnung und Krankengymnastik. Meine 20 Kind Krank Tage sind am 26.1. aufgebraucht. Welche Möglichkeiten habe ich mein Kind weiterhin zu hause betreuen zu können? Kranken-, und Pflegekassen haben mich bereits abgewimmelt.Sie wären dafür nicht zuständig, bzw. sei mein Kind kein Pflegefall da sie keine Pflegestufe hat. Ist das wirklich so, dass ich völlig auf mich alleine gestellt bin weil mein Kind noch zu gesund ist? Für die kommende Woche habe ich schon unbezahlten Urlaub bei meinem Arbeitgeber eingereicht.Würden mir Leistungen vom Amt zustehen wenn uch die Zeit bis zu ihrer Genesung unbezahlten Urlaub nehme? Ich hoffe Sie haben einen guten Rat für mich. Vielen Dank im vorraus. Lg Nashu

von Nashu am 23.01.2018, 12:14



Antwort auf: Leistungen krankes Kind

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 23.01.2018



Antwort auf: Leistungen krankes Kind

Hi Bin zwar nicht Frau Bader . Hatte aber letztes Jahr das gleiche Problem. Also wenn deine 10 Tage aufgebraucht sind könnte der Papa für 10 Tage einspringen ? Oder du lässt dir die 10 Tage vom Vater überschreiben. Oder hast du ein soziales Netzwerk wo dein Kind hin könnte während du arbeitest. So hab ich es geschafft und nahm nur 1 Tag kinderkrank. LG Bianca

von Schwester81 am 23.01.2018, 12:19



Antwort auf: Leistungen krankes Kind

Danke für die Antworten, Leider hilft mir das ganze nicht weiter. Meine 10 Kind Krank Tage sind ja bereits aufgebraucht, und die meines Mannes habe ich nun auch schon auf mich übertragen lassen.Selbst diese sind nahezu verbraucht. Trotzdem muss mein Kind noch für mind. 4 Wochen zu hause betreut werden. Mit einem gebrochenen Wirbel und Bettruhe kann ich sie nicht jeden Tag itgendwo hin transportieren.Das verlangsamt leider nur den Heilungsverlauf und kann u.U. böse Folgen haben. Nun habe ich auch noch erfahren, dass ich aus meiner KV fliege wenn ich über 4 Wochen unbezahlten Urlaub nehme, auch wenn die Kleine weiterhin Krank geschrieben wird, so akzeptiert dies zwar der Arbeitgeber, aber nicht die Krankenkasse.... Es ist wirklich eine Frechheit, dass man für solche Fälle nicht abgesichert ist. Lg Nashu

von Nashu am 24.01.2018, 11:14



Antwort auf: Leistungen krankes Kind

Fliegst du aus der Krankenkasse oder musst du sie vielleicht "nur" selbst zahlen? Uns gibt es vielleicht die Option mit deinem Chef zu regeln, dass du für ein paar Wochen weniger Stunden arbeitest und dein Mann auch? Sodass keiner ganz aufhört?

von roza_soza am 24.01.2018, 13:29



Antwort auf: Leistungen krankes Kind

Du hast keine weitere Option! Selbst wir, mit schwer krankem Kind, haben kein Anrecht darauf! Mit einer Pflegestufe kommt man auch nicht weiter, ich muss da trotzdem arbeiten. In der Zeit, als dein Kind im Krankenhaus lag, hattet ihr als Begleitperson das Anrecht auf 100% Lohnersatz. Diese Zeit wird nicht auf die KK-Tage angerechnet. Dafür benötigt ihr aber die Bescheinigung des Krankenhauses und einer muss beim Kind geblieben sein. Ansonsten bleibt dir nur - Urlaub, unbezahlter Urlaub oder die Verwandtschaft. Leider! Illegale Möglichkeiten gibt es sicher auch noch... LG

von Colien07022004 am 24.01.2018, 17:26



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