Frage: Kurzarbeit

In der Firma in der mein Mann und ich zusammen Arbeiten sieht es im Moment nicht gut aus. Meinem Mann (sowie 5 weiteren Kollegen) wurde schon zum 30.7. gekündigt. Jetzt wurden die Arbeitszeiten von 37 auf 35 Stunden pro Woche gekürzt, das heißt wir bekommen weniger Gehalt. Diese Regelung soll noch bis Oktober so weiterlaufen. Seit heute ist hier in der Firma das Thema Kurzarbeit im Gespräch. Können sie mir sagen, welche Auswirkungen das auf mich und meinen Mutterschuzt haben kann? Mein Mutterschutz beginnt am 11.9, Dank Resturlaub und Überstunden, die ich vorne anhängen werde, habe ich am 4.7. meinen letzten Arbeitstag. Ich würde mich sehr freuen, wenn sie mich bezüglich der Kurzarbeit etwas aufklären könnten. Muß ich etwas bestimmtes beachten? Einen schönen Tag noch, und lieben Dank im voraus! Annie

Mitglied inaktiv - 25.06.2002, 09:00



Antwort auf: Kurzarbeit

Liebe Annie, Es liegt im Wesen der Marktwirtschaft, dass es Phasen in einem Unternehmen gibt, in denen es einen Auftragsmangel gibt. Daran können auch Gesetze und Tarifverträge nichts ändern. Allerdings können sie die Folgen für die Betroffenen Arbeitnehmer mildern. So ist bei vorübergehenden Arbeitsmangel z.B. Kurzarbeit möglich. Die Einräumung dieser Möglichkeit soll Entlassungen verhindern und dem Arbeitgeber "etwas Luft verschaffen". Andererseits erhält der Arbeitnehmer auch nur noch die verkürzte Arbeitszeit bezahlt. 1. Voraussetzungen für die Kurzarbeit Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer nur dann auf Kurzarbeit schicken, wenn dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist (selten). Die Möglichkeit der Kurzarbeit kann aber auch im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Dies allein reicht allerdings noch nicht: Zusätzlich muss der Betriebsrat (wenn ein solcher gewählt wurde) der Kurzarbeit zustimmen. Er wird mit dem Arbeitgeber auch darüber verhandeln, wann z.B. die Kurzarbeit beginnt, wie lange sie dauert und wie lang die Arbeitszeit während der Kurzarbeit ist. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung nachdem er sie erteilt hat nicht mehr zurücknehmen. Auch dann nicht, wenn sich die Auftragslage plötzlich bessert. Er kann aber anregen, dass schneller, als eigentlich vereinbart, wieder voll gearbeitet wird. Dritte Voraussetzung ist, dass den Arbeitnehmern die Kurzarbeit zumutbar ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn auch die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind: Kurzarbeitergeld gibt es grundsätzlich nur bei vorübergehenden Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis und unvermeidbar sein muss. Zudem müssen über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen für mindestens ein Drittel der Belegschaft mehr als 10 Prozent der Arbeitszeit ausfallen. 2. Ansprüche der Arbeitnehmer a) Der Arbeitnehmer erhält vom Arbeitgeber nur noch den Teil seines Lohnes, der der geleisteten Arbeit entspricht. Wird also nur noch die Hälfte gearbeitet, gibt es auch nur noch die Hälfte der Vergütung. Entsprechendes gilt, wenn gar nicht mehr gearbeitet wird ("Kurzarbeit Null"). b) Hinzu kommt das sog. Kurzarbeitergeld für die ausgefallen Arbeitszeit. Die Höhe entspricht der des Arbeitslosengeldes (= 67 Prozent des letzten Nettoeinkommens bei Personen, die ein Kind zu versorgen haben, ansonsten 60 Prozent). Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitsamt an den Arbeitgeber gezahlt, der es anschließend den Arbeitnehmern auszahlt. Es ist grundsätzlich auf sechs Monate befristet. Das Kurzarbeitergeld kann jedoch durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministers bis auf 24 Monate ausgedehnt werden. Davon wurde beim sog. konjunkturellen Kurzarbeitergeld (bis zu 15 Monate) und strukturellen Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate Gebrauch gemacht. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht (mehr) vor, kann das Arbeitsamt die Bewilligung widerrufen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die ausgefallene Arbeitszeit selbst zu vergüten und zwar in der Höhe, wie sie vom Arbeitsamt vergütet worden ist bzw. worden wäre (siehe oben). Im Falle einer SS sprechen Sie am besten mit dem Gewerbeaufsichtsamt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.06.2002



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