Sehr geehrte Fr. Bader, ich habe folgende Frage. In 2018 war ich Vollbeschäftigt und hatte 30 Tage Urlaubsanspruch. Bis zu meinen Beschäftigungsverbot am 17.06.2018 und meinen anschließenden Mutterschutz hatte ich 11 Tage Urlaub genommen. Gestern erhielt Ich einen Brief, dass mein voller resturlaubsanspruch am 30.04.2019 erloschen ist u mir gesetzlich nur 20 Tage noch zu stehen, von denen ich 2018 11 Tage genommen hatte, sodass nur noch 9 statt 19 Tage verbleiben. Ist dies rechtens? Besagt das Elternzeitgesetz u das Mutterschutzgesetz nicht, dass nicht genommener Urlaub aufgrund von Elternzeit nicht verfallen kann? Liebe Grüße und danke im vorraus
von
maddy31
am 18.10.2019, 10:45
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Hallo,
hier hilft das Gesetz:
§ 17 Urlaub BEEG
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.10.2019
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Nach meinen Mutterschutz war und bin ich noch natürlich in Elternzeit. Hatte ich vergessen zu schreiben.
von
maddy31
am 18.10.2019, 10:48
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Wann endete der Mutterschutz?
Wann war der erste volle Monat in Elternzeit?
von
HeyDu!
am 18.10.2019, 11:18
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Der Mutterschutz endete am 25.12.18 .danach bin ich gleich in Elternzeit
von
maddy31
am 18.10.2019, 12:00
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Also durfte für 2018 kein Urlaub gekürzt werden. Anspruch 30 Tage abzüglich 11 genommene Tage = 19 Tage Rest.
Diese darfst Du im Jahr der Rückkehr aus EZ + dem gesamten Folgejahr nehmen! Rechtsgrundlage hat Dir bereits Frau Bader geschrieben, präzise ist es §17 Abs. 2 BEEG.
von
HeyDu!
am 18.10.2019, 13:51
Antwort auf:
Kürzung des Urlaubes
Danke sehr an alle
von
maddy31
am 18.10.2019, 14:51