Hallo Frau Bader,
1. Ab wann greift der Kündigungsschutz?
Meines Wissens nach, ab 10 Angestellten. Wie ist das mit Teilzeitangestellten?
Wir sind 5 Vollzeitangestellte, 6 Teilzeitangestellte, 1 Chef.
2. Ist das richtig? 3 Monate nach Ende der Elternzeit genießt man keinen Kündigungsschutz mehr?
Vielen Dank im Voraus,
Enidan
Mitglied inaktiv - 15.10.2010, 21:02
Antwort auf:
Kündigungsschutz
Hallo,
1. Das kommt auf die Anzahl der AN u IhrerBetriebszugehörigkeit an. Wenn Sie noch nicht so lange dort arbeiten, sind es 10 AN
2. Ab dem ersten Tag nach der EZ hat man keinen Kü-Schutz mehr (aber mind. 4 Mo. nach der Geburt)
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.10.2010
Antwort auf:
Kündigungsschutz
Hallo Nadine!
Finde dazu erstmal nur den § 9 des Mutterschutzgesetzes. Demnach gilt das Kündigungsverbot auch bei weniger als 10 Angestellten. Unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeit beschäftigt sind.
Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt NICHT standardmäßig 3 Monate NACH dem Ende der Elternzeit (gemäß § 18 BEEG). Darin
ist lediglich festgehalten, dass der AG dir nicht während der Elternzeit kündigen darf. Er darf dir aber am 1. Tag nach der EZ kündigen. Die kündigungsfrist ist in deinem Arbeitsvertrag geregelt!
Du selbst darfst gemäß § 19 BEEG drei Monate vor dem EZ-Ende deine Kündigung einreichen (Frist: 3 Monate - eben bis zum EZ-Ende).
"§ 9 Kündigungsverbot MuSchG
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf
von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit
der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier
Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist
unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und
die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für
Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die
Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom
14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend."
"§ 18 Kündigungsschutz BEEG
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit
verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und
während der Elternzeit nicht kündigen."
Gruß
Sabine
Mitglied inaktiv - 16.10.2010, 11:17