Frage: Kündigungsschutz

Hallo Frau Bader, 1. Ab wann greift der Kündigungsschutz? Meines Wissens nach, ab 10 Angestellten. Wie ist das mit Teilzeitangestellten? Wir sind 5 Vollzeitangestellte, 6 Teilzeitangestellte, 1 Chef. 2. Ist das richtig? 3 Monate nach Ende der Elternzeit genießt man keinen Kündigungsschutz mehr? Vielen Dank im Voraus, Enidan

Mitglied inaktiv - 15.10.2010, 21:02



Antwort auf: Kündigungsschutz

Hallo, 1. Das kommt auf die Anzahl der AN u IhrerBetriebszugehörigkeit an. Wenn Sie noch nicht so lange dort arbeiten, sind es 10 AN 2. Ab dem ersten Tag nach der EZ hat man keinen Kü-Schutz mehr (aber mind. 4 Mo. nach der Geburt) Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 17.10.2010



Antwort auf: Kündigungsschutz

Hallo Nadine! Finde dazu erstmal nur den § 9 des Mutterschutzgesetzes. Demnach gilt das Kündigungsverbot auch bei weniger als 10 Angestellten. Unabhängig davon, ob sie voll- oder teilzeit beschäftigt sind. Der Kündigungsschutz in der Elternzeit gilt NICHT standardmäßig 3 Monate NACH dem Ende der Elternzeit (gemäß § 18 BEEG). Darin ist lediglich festgehalten, dass der AG dir nicht während der Elternzeit kündigen darf. Er darf dir aber am 1. Tag nach der EZ kündigen. Die kündigungsfrist ist in deinem Arbeitsvertrag geregelt! Du selbst darfst gemäß § 19 BEEG drei Monate vor dem EZ-Ende deine Kündigung einreichen (Frist: 3 Monate - eben bis zum EZ-Ende). "§ 9 Kündigungsverbot MuSchG (1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt. (2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend." "§ 18 Kündigungsschutz BEEG (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen." Gruß Sabine

Mitglied inaktiv - 16.10.2010, 11:17



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