Liebe Frau Bader,
ich weiß nicht, ob Sie sich auch damit auskennen, aber ich stelle trotzdem mal meine Frage:
Weír haben eine 17 Wochen alte Tochter und da unsere Wohnung zu klein ist wollen wir umziehen. Jetzt haben wir in der Küche Schimmel und meine Frage ist, ob man da auch die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten muß. Ich habe gehört, daß das ein fristloser Kündigungsgrund ist und man muß nicht die 3 Monate einhalten. Man kann wohl´dann auch vorher umziehn und muß nicht doppelt Miete zahlen .
Es wäre schön, wenn ich eine Antwort bekommen könnte.
LG
Steffi
Mitglied inaktiv - 16.10.2001, 15:24
Antwort auf:
Kündigungsfrist Wohnung
Liebe Steffi,
grds. hat man eine Minderungsmöglichkeit wie folgt:
Feuchtigkeit
Feuchtigkeit im Bad 10% LG München I Az.: 14 S 13987/83
Feuchtigkeit im Schlafzimmer 10% LG Osnabrück Az.: 1 S 523/83
Feuchtigkeitsfleck an der Küchendecke 5% LG München I Az.: 31 S 17040/84
Feuchtigkeitsfleck mit einer Größe von 0,7x0,8 qm und sich ablösendem Anstrich und Wasserrändern 10% LG München I Az.: 14 S 13987/83
Schimmel in zwei Zimmern, Küche und WC 15% LG München I Az.: 15 S 7066/85
Feuchtigkeit in der Wohnung 10% LG Göttingen
Feuchte Stellen und leichter Schimmelbelag in der Küche 25% VerwG Berlin
Schimmelpilzbefall in Wohn-, Schlafzimmer und Bad 20%
Wasserschäden an der Decke des Wohnzimmers und einen Teil der Wände 15% AG Aachen
Fristlos kündigen darf man, wenn eine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Wenden Sie sich an das Gesundheitsamt.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.10.2001
Antwort auf:
Kündigungsfrist Wohnung
:-)
Mitglied inaktiv - 16.10.2001, 16:34