Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe bei meinem Arbeitgeber 3 Jahre Erziehungsurlaub beantragt, ich möchte aber jetzt ( nach einem Jahr ) gerne in Teilzeit wieder arbeiten gehen, was mein Arbeitgeber nicht mitmacht. Muß ich bei meinem alten Arbeitgeber kündigen, wenn ich eine neue Stelle finde oder kann der Vertrag weiterbestehen?
Vielen Dank
Kristin
Mitglied inaktiv - 01.07.2002, 23:20
Antwort auf:
Kündigung
Liebe Kristin,
nicht kündigen.
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Ansonsten können Sie Teilzeit bei einem anderen AG arbeiten, der alte Ag muss aber zustimmen.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.07.2002