Frage: Kündigung

Liebe Frau Bader, mein Sohn wurde am 22.04.2001 geboren und ich habe 18 Monate Elternzeit beantragt und auch bestätigt bekommen. Demnach müßte ich am 22.10.2002 wieder arbeiten gehen. Da es bei uns in der Firma nicht so gut mit Aufträgen aussieht und auch schon Kündigungen vorgenommen worden bzw. total Umstrukturiert wurde, mache ich mir jetzt auch so meine Gedanken. Wie lange muß mich denn mein Arbeitgeber nach der Elternzeit wieder einstellen, bevor er mich eventuell kündigen kann? Weiterhin wollte ich auch im Betrieb fragen, ob ich vielleicht Teilzeit gehen könnte. Mein Bedenken sind auch, wenn ich vielleicht Teilzeit gehe und er kündigt mich z. B. nach einem halben Jahr oder eher, dann bekomme ich doch weniger Arbeitslosengeld, als wenn ich Vollzeit gehe, oder? Wenn ich so überlege, habe ich nämlich gar keinen Arbeitsplatz mehr, da keiner mehr vorhanden wäre für mich. Was geschieht eigentlich, wenn die Firma während der Elternzeit Konkurs geht? Wie läuft das dann mit mir? Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir meine vielen Fragen beantworten könnten. Liebe Grüße Heike und Lukas

Mitglied inaktiv - 09.01.2002, 14:08



Antwort auf: Kündigung

Liebe Heike, 1. Den EU können Sie mit Einverständnis des AG verlängern und im EU Teilzeit arbeiten. Der Anspruch besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist. AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Ansonsten geht es nur, wenn der Ag mitspielt. Dann bleibt auch der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld bestehen (aber lesen Sie hierzu den ersten Beitrag, den ich heute beantwortet habe). Einen Anspruch auf TZ nach dem EU haben besteht nach dem neuen Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen Mit Beendigung des EU endet auch sofort der Kü-Schutz. GRuß´, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.01.2002



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