Hallo Frau Bader,
mein Problem ist folgendes:
als ich erfahren habe dass ich schwanger bin,wollte ich noch etwas abwarten bis ich es meiner Chefin mitteile. Als sie mich dann eines Tages zu sich ins Büro rief,ahnte ich schon Böses.Sie bedaure die Entscheidung zutiefst,aber wegen der Wirtschaftskrise müsse sie mir zum 31.07.2010 kündigen.Darauf hin teilte ich ihr mit dass ich schwanger bin.Das ist ja schön für mich,ändert aber nichts an der Kündigung,da ich ich es zu spät gesagt habe.Und nun geht es los-da ich weniger als ein Jahr gearbeitet habe,habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld;und weil mein Freund "zuviel" verdient,auch keinen Anspruch auf ALGII.Ich weiß nicht einmal wie ich ab August die Krankenhausbeiträge zahlen soll.Ich bewerbe mich die ganze Zeit auf eigene Faust,aber es ist aussichtslos.Das ganze bedrückt mich dermaßen,dass ich um meine Schwangerschaft fürchten muss-ich esse noch kaum was,kann nicht mehr schlafen und empfinde mittlererweile gemischte Gefühle dem Kind gegenüber und die Beziehung leidet auch sehr darunter.Gibt es denn keine besondere Vorgehensweise in einem Fall wie meinem?Auf dem Arbeitsamt werde ich stundenlang hin und her geschickt,von dem einen Kollegen zum anderen.Ich habe einen Weiterbildungskurs beantragt,damit ich wenigstens bis zum Mutterschutz etwas Sinnvolles mache und nach der Geburt evtl.einfacher ins Berufsleben wiederfinde.Auch das will man mir nicht gewähren
Mitglied inaktiv - 02.07.2010, 10:58
Antwort auf:
Kündigung trotz Schwangerschaft
Hallo,
die Kùndigung ist unwirksam. Sie haben 14 T. nach Erhalt Zeit, dem AG die SchwS mitzuteilen. Das haben Sie getan. Wenden Sie sich an einen RA vor Ort
Liebe Grùsse aus bella italia,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.07.2010
Antwort auf:
Kündigung trotz Schwangerschaft
du solltest umgehend kündigungsschutzklage einreichen, denn m.e. ist die kündigung nicht rechtens.
ich hoffe, es ist noch nicht zuviel zeit verstrichen, ob das nachträglich geht, weiß ich nicht.
krankenhausbeiträge?
du meinst krankenkasse oder?
dem sicher zu entgehen, könntet ihr heiraten, dann kannst du dich familienversichern.
ruf doch mal beim arbeitsgericht deiner stadt an und frag nach wegen deiner kündigung. das ist kostenlos.
Mitglied inaktiv - 02.07.2010, 11:33
Antwort auf:
Kündigung trotz Schwangerschaft
Die Kündigung ist unzulässig, du kannst noch bis zu 2 Wochen nach der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. Wie es aber jetzt für dich weitergehen muß weiß ich nicht. Dazu kann Frau Bader sicher etwas sagen.
Siehe mal unten den Wortlaut des Gesetzestextes.
Ansonsten stimme ich vallie zu.
Lieben Gruß und ganz doll tröstend
Silke (die auch schon ähnliches erlebt hat)
Mutterschutzgesetz
3. Abschnitt - Kündigung (§§ 9 - 10)
Gliederung
§ 9
Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
Mitglied inaktiv - 02.07.2010, 12:02
Antwort auf:
Kündigung trotz Schwangerschaft
Ich sehe gerade der Gesetzestext geht noch weiter.
"..ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären"
Ich verstehe das so, dass genehmigungspflichtige Ausnahmen gibt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
Mitglied inaktiv - 02.07.2010, 12:19