Hallo Frau Bader, ich befinde mich bis zum 30.04.2008 in der Elternzeit und möchte danach bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht mehr arbeiten. Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Jahresende. Gilt die gleiche Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit oder darf ich eine kürzere Kündigungsfrist in Anspruch nehmen? Darüber hinaus habe ich für ein Jahr Wettbewerbsverbot. Die Firma verpflichtet sich mir während der Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung zu zahlen, die für das Jahr des Verbotes die Hälfte der vor Ausscheiden bezogenen vertragsgemäßen Leistungen beträgt. Da ich jetzt Elterngeld bekomme, welche Zahl muss ich als Grundlage für die Berechnung nehmen, mein letztes Gehalt oder das Elterngeld? Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus Mit freundlichen Grüßen Christine
Mitglied inaktiv - 21.11.2007, 13:30