Kündigung inElternzeit durch Insolvenzverwalter.Wer zahlt?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigung inElternzeit durch Insolvenzverwalter.Wer zahlt?

Hallo Frau Bader, z.Z befinde ich mich noch in Elternzeit. Habe die vollen 3 Jahre beantragt. Wollte jetzt schon nach 1 Jahr zuhause, nach dem Elterngeld,wieder in meinen Beruf zurück zum 01.04.13. Jedoch nicht als Vollzeitkraft, sondern als Teilzeitkraft. Inzwischen ist das geschäft jedoch insolvent, und der Insolvenzverwalter hat mir mit Genehmigung der KVJS zum 30.04.13 gekündigt.Habe mich jetzt auch Arbeitlos und Arbeitssuchend gemeldet. Das Arbeitsamt meinte jedoch dass ich erst ab dem 1.05. Arbeitslosengeld bekommen kann und nicht früher, da meine Kündigung zum 30.04. ist.Habe ich ein Anrecht auf Gehalt für April oder früher Arbeitslosengeld? Oder muss ich den 1 Monat selbst überbrücken ?Der Insolvenzverwalter meinte nämlich, dass ich keinen Anspruch auf Gehalt bzw.Geld habe, da ich bis zur Kündigung noch in Elternzeit bin.Es muss nämlich der Arbeitgeber damit einverstanden sein, dass ich früher aus der Elternzeit wieder komme als besprochen.Da das Geschäft nun Insolvent ist, kann es nicht mit einverstanden sein und damit erlischt der Anspruch auf Geld.Ich hatte zwar, als ich noch in Vollzeit gearbeitet habe mit meiner Chafin besprochen, dass ich nach 1 jahr wieder kommen möchte, jedoch nicht als Vollzeitkraft.Sie meinte damals, das wir dann, wenn es soweit ist, auf jedenfall eine Lösung finden.Was kann oder soll ich tun? Oder ist doch das Arbeitsamt für den Monat April zuständig? Lieben Dank Stefanie Unger

von SteffiUnger am 04.03.2013, 15:59



Antwort auf: Kündigung inElternzeit durch Insolvenzverwalter.Wer zahlt?

Hallo, die wesentliche Frage ist doch, wann Sie wie lange dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Sie wollten ja in der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wenn das jetzt zum Beispiel eine halbe Stelle wäre, stünde Ihnen 50 % Arbeitslosengeld 1 zu. Volles Arbeitslosengeld bekommen Sie nur, wenn sie voll dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.03.2013



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