Sehr geehrte Frau Bader,
gestern hat mein Arbeitgeber mir eröffnet dass er seine Praxis verkauft. Die Praxis wird offiziell am 01.07.2019 übergeben.
Ich bin in der 26 SSW und mein voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 27.05.2019.
Mein Chef weiß noch nichts genaueres über die Übernahme der Angestellten aber er meinte ich solle mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen lassen da ich ansonsten für den neuen Besitzer kündbar wäre.
Ein Beschäftigungsverbot will mir der Gynäkologe aber nicht ausstellen.
Auch habe ich Angst dass dem nicht so ist und ich dann trotzdem gekündigt werde und dann hätte man ja aufgrund des Beschäftigungsverbots keinen Anspruch auf ALG 1 und auch keinen Anspruch auf das Geld der Krankenkasse.
Ich weiß nicht mehr weiter.
Ich habe schon die Beratung der Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht in Anspruch genommen. Die meinten ich wäre nicht kündbar. Aber mein Chef meinte man wäre schon kündbar.
Nun meine Frage an Sie zur Sachlage: Kann ich gekündigt werden? Wäre ein Beschäftigungsverbot wirklich der einzige Weg damit mich der neue Inhaber nicht kündigen kann?
Vielen Dank für Ihre Zeit und Ihre Mühe und freundliche Grüße
von
Moon8988
am 12.02.2019, 16:35
Antwort auf:
Kündigung in der Schwangerschaft
Hallo,
1. Kündigungsschutz haben Sie bereits wegen der Schwangerschaft. Ein BV ändert daran nichts.
2. Entscheidend ist, ob eine Betriebsübernahme vorliegt oder ob der alte Arbeitgeber aufhört und jemand anderes ganz unabhängig davon aufmacht. Wenn sie von Praxisübergabe sprechen, klingt das für mich wie eine Betriebsübernahme. Der alte Vertrag besteht dann ganz normal weiter und der neue Arbeitgeber kann Ihnen nicht zu einfach kündigen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.02.2019
Antwort auf:
Kündigung in der Schwangerschaft
Mit einem BV könntest du dennoch in Ausnahmefällen gekündigt werden und hättest dann nicht mal Anspruch auf ALG, da du ja mit BV dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
Als Schwangere bist du erst mal nicht kündbar - außer mit Genehmigung der entsprechenden Behörde.
Jetzt wäre erst mal zu klären, was dein Noch-Chef bzgl. der Übernahme der Mitarbeiter vereinbart hat. Das wird er doch wohl wissen oder?
Ist vereinbart dass die Praxis mit allen Mitarbeitern übernommen wird, bist du als Schwangere eben nicht kündbar. Eure Verträge werden mit übernommen, dein Kündigungschutz etc bleibt erhalten.
Hat er irgendetwas anderes vereinbart, würde dir ein BV eben auch nicht weiter helfen.
Dann müsste dein Noch-Chef aber langsam mal mitteilen, das verkauft wird, die Verträge damit enden und der neue Chef auf jeden einzeln zukommen wird um über einen evt. neuen Vertrag zu sprechen.
Denn es ist ja auch so: evt. wollen gar nicht alle zum neuen Chef wechseln? Die müssen jaj dann auch die Möglichkeit bekommen, rechtzeitig zu kündigen.
von
cube
am 12.02.2019, 16:46
Antwort auf:
Kündigung in der Schwangerschaft
Bei Geschäftsauflösung könnte dir bei Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gekündigt werden. Wird die Praxis dagegen übernommen, dann nicht, denn dann werden in der Regel alle Mitarbeiter wie auch Einrichtung, Patienten usw übernommen. Ein BV spielt keine Rolle bezüglich Kündigung, du bist mit oder ohne genauso kündbar wie unkündbar. Die Aussage deines Chefs ein BV schützt dich vor Kündigung ist also falsch.
von
Felica
am 12.02.2019, 17:23
Antwort auf:
Kündigung in der Schwangerschaft
Ein Beschäftigungsverbot hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun und kann auch aus diesem Grund gar nicht ausgestellt werden. Mit einem BV kann man keine Kündigung umgehen. Das war also völliger Quatsch. Wenn der Arbeitsplatz wegfällt, würde dir das BV mehr schaden als nützen.
Die Frage ist, ob die Angestellten mit übernommen werden oder nicht. Wenn sie nicht übernommen werden, dann muss dein jetziger AG dich über Antrag bei der Aufsichtsbehörde kündigen und das darf er auch. Wenn sie übernommen werden, dann wirst du mit übernommen.
Mitglied inaktiv - 12.02.2019, 17:58