Sehr geehrte Frau Bader,
2 Wochen nach der Geburt meiner Tochter Juli 2001) teilte ich meinem AG mit, daß ich gern ab 01.09.2002 Teilzeit bei ihm arbeiten würde. Im Juni 2002 besprach ich mit meinem AG die Details (16 h/Woche, an welchem Tag usw.)und wir sind verblieben, daß ich am 01.09.2002 kommen kann. Dies wurde aber nur mündlich vereinbart. Jetzt bekam ich ein Schreiben, daß sie mich "ab 01.09.2002 nicht beschäftigen können, ich aber das Recht habe mir eine andere Teilzeitbeschäftigung zu suchen". Gründe wurden nicht genannt. Alle Bedingungen (min. 15 Mitarbeiter, ich bin 10 Jahre in der Firma usw.) sind erfüllt. Was kann ich nun tun? Ich würde gern bei meinem alten AG in Teilzeit arbeiten.
Liebe Grüße
Leonie
Mitglied inaktiv - 17.08.2002, 22:16
Antwort auf:
Kündigung der Teilzeitbeschäftigung 2 Wochen vor Beginn?
Liebe Leonie,
Sie haben einen Anspruch, die Frage ist aber der Beweis des mündl. Vertrages.
Haben Sie dafür Zeugen? Dann können Sie den Ag zwingen. Sonst sieht es schlect aus.
Der Anspruch auf Teilzeit im EU besteht nur, wenn das Kind nach dem 01.01.01 geboren ist.
AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen.
Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen.
Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich.
Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc.
Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür.
Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen.
Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden.
Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 19.08.2002