Kündigung Minijob während Elternzeit für erhöhten AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigung Minijob während Elternzeit für erhöhten AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld?

Sehr geehrte Frau Bader, Unser Sohn wurde im März 2012 geboren. Seither bin ich in dreijähriger Elternzeit. Nun bin ich wieder schwanger und habe vor ca. 6 Wochen einen Minijob bei meinem Arbeitgeber begonnen. Stimmt es, dass sich der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers aus den letzten drei Monaten vor der Geburt des ersten Kindes berechnet wenn ich zwischenzeitlich kein Tz- Beschäftigung angenommen habe? Wenn ich jedoch eine Beschäftigung angenommen habe dieser sich aus den drei Monaten vor Geburt des zweiten Kindes berechnet? Noch sind die drei Monate bis zur Mutterschutzfrist weit weg- würde mir eine sofortige Kündigung des Minijobs den Zuschuss welchen ich bei der ersten Geburt erhalten habe noch sichern? Oder habe ich durch die Einwilligung in den Minijob nun generell den wesentlich höheren Zuschuss "verspielt"? Vielen Dank für Ihre Antwort! Mit freundlichen Grüßen K.Mayer

von Mama2012und2014 am 12.08.2013, 11:33



Antwort auf: Kündigung Minijob während Elternzeit für erhöhten AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld?

Hallo, heute schon zum zweiten Mal kann ich den Brief zitieren, den eine andere Teilnehmerin des Forums vom Ministerium erhalten hat: "Sehr geehrte Frau xy, grundsätzlich kann die laufende Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)). Wird während einer laufenden Elternzeit ein weiteres Kind geboren, kann die Elternzeit für das weitere Kind grundsätzlich im Anschluss an die abgelaufene erste Elternzeit genommen werden. Eine laufende Elternzeit kann aber auf Grund neuer Mutterschutzfristen auch vorzeitig beendet werden, unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat oder nicht. Die vorzeitige Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers; die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Hierfür genügt eine schriftliche, aber formlose Erklärung. Es gibt in dem Sinne keine Fristen für die vorzeitige Beendigung. Mit dem Tag des Einreichens der schriftlichen Erklärung gilt die Elternzeit als beendet (vgl. Urteilsbegründung VG Gießen Az.: 5 K 1084/09.GI). Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie neben dem Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss bemessen an der Höhe des Teilzeitverdienstes. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit nicht in Teilzeit arbeitet, erhält, wenn Sie Ihre laufende Elternzeit auf Grund neuer Mutterschutzfristen vorzeitig beendet, während der Mutterschutzfristen (sofern anspruchsberechtigt) Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie den Arbeitgeberzuschuss bemessen am ursprünglichen Einkommen (Vollzeit). Beendet sie ihre Elternzeit nicht vorzeitig, erhält sie nur das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ursula Schäfer _______________________________________________ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Service-Team Tel.: 030 201 791 30 Fax: 030 18 555 4400 Internet: http://www.bmfsfj.de e-mail: info@bmfsfjservice.bund.de" Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.08.2013



Antwort auf: Kündigung Minijob während Elternzeit für erhöhten AG-Zuschuss Mutterschaftsgeld?

Jetzt - IN der Elternzeit - würde sich dein Mutterschaftsgeld nur nach deiner Teilzeitbeschäftigung/Minijob berechnen. Du kannst aber deine Elternzeit pünktlich zum Mutterschutzbeginn beenden. Damit fällst du auf deinen alten Vollzeitvertrag zurück und das Muttterschaftsgeld berechnet sich nach deinem Vollzeitgehalt. Den Minijob kannst du dabei behalten! Die "freigewordene" Elternzeit kannst du hinten anhängen. Wobei ich dir generell empfehlen würde, das "dritte Jahr" übertragen zu lassen. Gruß Sabine PS: Hättest du keinen Job in der Elternzeit, bekämst du nur die 13 Euro von der KK (wenn du die EZ nicht beendest).

von SumSum076 am 13.08.2013, 11:56



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