Liebe Frau Bader, kurz nach der Geburt wurde ein Vertrag für einen Krippenplatz in einer privaten Krippe abgeschlossen, die aber von der Stadt München gefördert wird. Im Vertrag steht ausdrücklich drin, dass die Krippe eine Förderung erhält und deshalb keine Kinder aus Umlandgemeinden aufgenommen werden dürfen. Es musste auch eine Vereinbarung unterzeichnet werden, dass Wohnortwechsel unverzüglich mitgeteilt werden und ggf. wegen Nichteinhaltung entfallene Fördergelder selbst bezahlt werden. Der Vertragsbeginn sollte im nächsten Frühjahr sein. Nun kommt es aber unerwartet doch zu einem Umzug in eine Umlandgemeinde. Aus diesem Grund wurde der Vertrag gekündigt. Im Vertrag heißt es, dass die Kündigungsfrist 2 Monate zum Monatsende beträgt. Weiter unten wird eine Kündigung vor Vertragsbeginn ausgeschlossen, da die Eingewöhnung auf mehrere Monate geplant wird. Der Vertrag muss angetreten werden und kann dann erst mit der o.g. Frist gekündigt werden. Im gleichen Abschnitt steht dann noch, dass 3 volle Monatsbeiträge zu entrichten sind, wenn der Vertrag wegen einem Umzug nicht angetreten werden kann. Zwischen Vertragsbeginn und Zugang der Kündigung liegen über 5 Monate. Könnte es nicht eine unangemessene Benachteiligung sein, wenn 3 Monatsgebühren verlangt werden, wenn der Vertrag aufgrund der Förderbedingungen überhaupt nicht angetreten werden darf? Damit könnte doch ggf. der ganze Absatz unwirksam werden und somit auch der Ausschluss der Kündigung vor Vertragsbeginn. Auch im AGB Recht gibt es doch teilweise solche Verbote, oder? Bei einer Vorlaufzeit von fast einem halben Jahr erscheint auch das Argument der Planung der Eingewöhnung aus dem Vertrag sehr unglaubwürdig. Von sich aus wurde vom Träger bereits eine Reduzierung auf eine Monatsgebühr angeboten. Trotzdem geht es noch um mehrere hundert Euro. Das könnte natürlich eine nette Geste sein oder aber auch ein Hinweis, dass die Klausel tatsächlich nichtig wäre. Ich würde mich sehr freuen zu erfahren, wie Sie das Thema sehen!
von Frau.Maus am 19.10.2018, 09:15