Guten Tag Frau Bader!
Wenn ich wieder arbeiten gehe und mein Kind wird krank, wie verhält sich das dann mit der Krankschreibung?
Stimmt es, daß ich im Jahr Anspruch auf 10 bezahlte Krankheitstage habe?
Wenn ja, was ist, wenn ich die 10 Tage verbraucht habe.
Oder allgemein: Was mache ich, wenn mein Kind krank ist? Werde ich automatisch mit krank geschrieben, oder muss ich bez. oder unbez. Urlaub nehmen?
Vielen Dank!
Anja
Mitglied inaktiv - 22.01.2002, 13:10
Antwort auf:
Krankheit...
Liebe Anja,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen., sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.01.2002