Hallo Frau Bader,
im Newsletter der Rund-ums-Baby-Redaktion vom 22.6. heißt es:
"Das Gesetz sieht vor: Bei Erkrankung des Kindes unter acht Jahren sind fünf Arbeitstage als sogenannte "vorübergehende Verhinderung" als angemessen anzusehen. Der Arbeitgeber muss für fünf Arbeitstage das Gehalt zahlen und kann dafür keine Gegenleistung zum Beispiel nachträgliche Überstunden verlangen. Allerdings kann diese Regelung vom Arbeitgeber vertraglich ausgeschlossen werden."
Hierzu meine Frage: Gelten diese 5 Arbeitstage pro Jahr oder pro Erkrankung des Kinders, so dass es mehrmals jährlich dazu kommen kann und wenn ja, gibt es hier dann eine Obergrenze?
Besten Dank schon einmal.
Winnipeggy
Mitglied inaktiv - 29.06.2010, 13:16
Antwort auf:
Krankes Kind - Welches Recht haben Eltern
Hallo,
man muss hier unterscheiden.
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Zum anderen gibt in einem Notfall das BGB Ansprüche bis zu 5 Tage, das wird aber sehr eng gesehen, da es zu Lasten des AG geht, der ja nichts mit der Situation zu tun hat.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.06.2010
Antwort auf:
Krankes Kind - Welches Recht haben Eltern
Vielen herzlichen Dank für die Auskunft.
Beste Grüße Winnipeggy
Mitglied inaktiv - 01.07.2010, 00:18