Guten Tag Frau Bader,
ich habe folgendes Problem:
meine Tocher (16 Monate) hat am 02.07.08 beim Sturz von einem großen Trampolin ohne Sicherheitsnetz einen komplizierten Oberarmbruch erlitten.
Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte meine Schwiegermutter die Aufsichtspflicht, die in meinen Augen grob fahrlässig gehandelt hat. Das Trampolin steht in Nachbars Garten von meinen Schwiegereltern.
Ich war in der Unfallzeit arbeiten. Am Unfalltag wurde meine Tochter unter Vollnarkose operiert, eine Folge-OP wird in den nächsten Tagen stattfinden. Danach wird sie wieder einen Gips für ca. 2 Wochen bekommen und zur Nachkontrolle kommen müssen.
Meine Fragen:
- In der letzten Juliwoche muss ich wieder arbeiten (öffentlicher Dienst).
Solange meine Tochter den Gips trägt, möchte und kann ich sie nicht bei der Tagesmutter unterbringen, da sie sehr oft hinfällt und die Gefahr weiterer Stürze sehr groß ist.
Welche rechtlichen Möglichkeiten der Arbeitsbefreiung zur Betreuung meines kranken Kindes gibt es?
- Durch den Unfall kommt die Erholung im Urlaub zu kurz (OP-Tage, Kontrolltermine, ständige Alarmbereitschaft weitere Stürze zu vermeiden).
Habe ich einen Rechtsanspruch auf Nachholung / Bezahlung meiner entgangenen Urlaubstage?
Für die Beantwortung meiner Fragen danken ich Ihnen im voraus.
Gruß, Tanja Schneider
Mitglied inaktiv - 18.07.2008, 20:19
Antwort auf:
Krankes Kind Betreuung contra Arbeitsverhältnis
Hallo,
zuerst mal: ganz liebe "Gute Besserungs-Wünsche" - gerade bei so einer kleinen Maus ist das natürlich super schlimm.
Zu den Fragen:
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist. Eine Familienversicherung Ihrer Kinder liegt hier nicht vor.
Mit diesen 10 Tagen pro Elternteil müssten Sie doch hinkommen?
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 21.07.2008